Norm: MedienG §13 Abs7MedienG §17StPO §281 Abs3
Rechtssatz: Dass aus § 13 Abs 7 MedG in jedem Fall eine wortwörtliche Wiedergabe der Gegendarstellung geboten sei, lässt sich aus dieser Gesetzesbestimmung nicht ableiten. Bei teleologischer Betrachtung des § 13 Abs 7 MedG ergibt sich lediglich das Verbot einer Zensur der vom Veröffentlichungswerber begehrten Gegendarstellung, also das Verbot einer den Aussageinhalt beeinträchtigenden Abänderung d... mehr lesen...
Norm: MedienG §9MedienG §13 Abs7MedienG §17MedienG §20 Abs4
Rechtssatz: § 13 Abs 7 MedG statuiert lediglich ein den Inhalt der Gegenthese schützendes Zensurverbot. Ein Anspruch auf sogar sanktionsbewehrte wortwörtliche Wiedergabe der Gegenthese kann nach dem der Gegendarstellung zugrunde liegenden Rechtsschutzgedanken einer Gelegenheit zur inhaltlichen Korrektur der publizierten Tatsachenmitteilung mit gleicher Öffentlichkeitswirkung auch nicht... mehr lesen...
Norm: ABGB §1478MedienG §9MedienG §10MedienG §17MedienG §29 Abs1
Rechtssatz: Der - als Persönlichkeitsrecht eigener Art - seiner Natur nach zivilrechtliche Veröffentlichungsanspruch unterliegt (nach gerichtlicher Anordnung der Veröffentlichung - § 17 MedG) den Bestimmungen über die Verjährung (§§ 1478 f ABGB). Entscheidungstexte 15 Os 28/89 Entscheidungstext OGH 10.10.1989 15 Os 28/89 ... mehr lesen...