Norm: MedienG §13 Abs3
Rechtssatz: Der – für die Beurteilung, ob die Veröffentlichung „gehörig“ (vgl § 14 Abs 1, § 18 Abs 1 MedienG) erfolgte, grundlegende – Begriff des gleichen Veröffentlichungswerts entzieht sich einer formal-schematischen Auslegung und ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Es kommt darauf an, ob die Veröffentlichung in ihrem Gesamteindruck die gleiche Publizität aufweist wie die inkriminierten Passagen. ... mehr lesen...
Norm: MedienG §13 Abs3MedienG §13 Abs4
Rechtssatz: § 13 Abs 4 erster und zweiter Satz MedienG normieren keine notwendige, sondern eine hinreichende Bedingung für die Erzielung des gleichen Veröffentlichungswerts. Entscheidungstexte 15 Os 146/18m Entscheidungstext OGH 27.02.2019 15 Os 146/18m Beisatz: Damit wird nicht ausgeschlossen, dass der gleiche Veröffentlichungswert durch andere... mehr lesen...
Norm: MedienG §13 Abs3MedienG §21 Z1
Rechtssatz: Die Sonderbestimmung des § 21 Z 1 MedG trägt ua dem Umstand Rechnung, daß der Gestalter einer Belangsendung über die Sendezeit nicht selbständig verfügen kann, weshalb dort nur auf die Sendetermine, nicht aber darauf Bezug genommen wird, innerhalb von welchem von mehreren in Betracht kommenden Programmen die Sendezeit zur Verfügung steht. An der der Sicherstellung des gleichen Veröffentlichungswe... mehr lesen...