Norm
MedienG §13 Abs3Rechtssatz
Der – für die Beurteilung, ob die Veröffentlichung „gehörig“ (vgl § 14 Abs 1, § 18 Abs 1 MedienG) erfolgte, grundlegende – Begriff des gleichen Veröffentlichungswerts entzieht sich einer formal-schematischen Auslegung und ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Es kommt darauf an, ob die Veröffentlichung in ihrem Gesamteindruck die gleiche Publizität aufweist wie die inkriminierten Passagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132495Im RIS seit
15.04.2019Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022