Norm
MedienG §10 Abs3Rechtssatz
Die Verständigung von der Einstellung des Verfahrens (§ 194 Abs 1 StPO) stellt weder ein besonderes Amtszeugnis noch eine Ausfertigung der das Verfahren beendigenden Entscheidung iSd § 10 Abs 3 MedienG dar. Daran hat sich durch die Einführung des Elektronischen Rechtsverkehrs nichts geändert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129162Im RIS seit
11.02.2014Zuletzt aktualisiert am
19.08.2014