Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 12.9.1996, GZ.: 15.1 1995/3727, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er sei als Geschäftsführer der Firma "F. Bau GesmbH" mit dem Sitz in J., G.-gasse Nr. 9, diese ist persönlich haftende Gesellschafterin der Firma "Stadtbaumeister und Architekt F. & Söhne KG" mit dem Sitz in J., G.-gasse Nr. 9 (= Tatort), diese letztgenannte Firma ist Inhaber eines Zimmermeistergewerbes und eines Baumeistergewerbes auf dem Standort in J., ... mehr lesen...
Rechtssatz: § 68 Abs 2 BauV verlangt ausdrücklich, daß die zur Befestigung der Konsolen verwendeten Schlaufen aus Betonrundstahl der Stahlgüte 1 bestehen müssen. Diese Bestimmung definiert somit genau, welche Stahlart welcher Stahlgüte zu verwenden ist, weshalb sie diesbezüglich keine Wahlmöglichkeiten zuläßt. Daher war der Einwand zurückzuweisen, wonach die Verwendung von Torstahl wegen der wesentlich höheren Zug- und Bruchfestigkeit als Baustahl der Güteklasse 1 zulässig sei. Dasselbe g... mehr lesen...