TE UVS Steiermark 1997/03/20 30.11-103/96

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Veröffentlicht am 20.03.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn L., vertreten durch Dr. B. und Dr. Z., Rechtsanwälte in B. a. d. M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 12.9.1996, GZ.: 15.1 1995/3727, wegen des Verdachtes von zwei Übertretungen nach der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung in beiden Punkten dem Grunde nach abgewiesen. Hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafe wird der Berufung insoweit Folge gegeben,

als die Geldstrafe im Punkt 1.) auf einen Betrag von S 4.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 20 Stunden Ersatzarrest) und im Punkt 2.) auf einen Betrag von S 8.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall ein Tag Ersatzarrest) herabgesetzt wird. Dadurch vermindern sich die Verfahrenskosten erster Instanz im Punkt 1.) auf einen Betrag von S 400,-- und im Punkt 2.) auf einen Betrag von S 800,--. Die nunmehr neu festgesetzten Geldstrafen sowie die Verfahrenskosten erster Instanz sind binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird dahingehend präzisiert, daß am 29.6.1995 auf der Baustelle der Stadtbaumeister und Architekt F. & Söhne KG in K., R. Wohnanlage von Arbeitnehmern der gegenständlichen Firma Bauarbeiten durchgeführt wurden.

Im übrigen bleibt der Spruch unberührt.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 12.9.1996, GZ.: 15.1 1995/3727, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er sei als Geschäftsführer der Firma "F. Bau GesmbH" mit dem Sitz in J., G.-gasse Nr. 9, diese ist persönlich haftende Gesellschafterin der Firma "Stadtbaumeister und Architekt F. & Söhne KG" mit dem Sitz in J., G.-gasse Nr. 9 (= Tatort), diese letztgenannte Firma ist Inhaber eines Zimmermeistergewerbes und eines Baumeistergewerbes

auf dem Standort in J., G-gasse Nr. 9, dafür verantwortlich, daß, wie anläßlich einer Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat Leoben festgestellt wurde, am 29.6.1995 (= Tatzeit) auf der Baustelle in K., R-Wohnanlage, von Arbeitnehmern der gegenständlichen Firma Bauarbeiten durchgeführt wurden, obwohl

1.) die Konsolen des Fanggerüstes (Schutzgerüst) nicht mit Schlaufen aus Betonrundstahl der Stahlgüte I, sondern mittels Torstahlschlaufen befestigt waren und

2.) die Konsolen des Fanggerüstes (Schutzgerüst) nicht mit doppelt angeordneten Schlaufen, sondern lediglich mit einr Schlaufe pro Konsole am Gebäude befestigt waren.

Dadurch habe der Berufungswerber im Punkt 1.) eine Verwaltungsübertretung gemäß § 68 Abs 2 zweiter Satz BauV und im Punkt 2.) eine Übertretung gemäß § 68 Abs 2 erster Satz BauV begangen und wurden über ihn im Punkt 1.) eine Geldstrafe von S 5.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzarrest) und im Punkt

2.) eine Geldstrafe von S 10.000,-- (4 Tage Ersatzarrest) gemäß § 130 Abs 1 Z 19 Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) verhängt.

In der fristgerecht eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zunächst aus, daß seine

Stellungnahme vom 11.7.1996 unberücksichtigt gelassen worden sei und daher das Verfahren erster Instanz mangelhaft geblieben sei. Außerdem habe die Erstbehörde die Verantwortlichkeit nicht geprüft.

Zuständig seien für verschiedene Bereiche zum gegenständlichen Zeitpunkt Herr  T., Herr M. und Herr D. gewesen. Die als Bevollmächtigte geeigneten Mitarbeiter seien vom Beschuldigten selbst geprüft, auf die einzelnen Baustellen entsendet und ihnen ihr Tätigkeitsbereich zugeordnet worden. Die Anordnungen seien überwacht worden und könnten damit, soweit möglich, auch Fehler der Bevollmächtigten nochmals korrigiert werden. Der Berufungswerber habe also ein Kontrollsystem eingerichtet, daß es ihm ermögliche die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften entsprechend zu überwachen. Die Verwendung von Torstahl der Güte IV oder BSt 550 sei zulässig, da dieser Baustahl eine wesentlich höhere Zug- und Bruchfestigkeit als ein Baustahl der Güteklasse I aufweise. Die Strafe sei auch unangemessen hoch. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten seien von der Erstinstanz nicht erhoben worden, was eine weitere Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstelle. Abschließend wurde der Antrag gestellt die Berufungsbehörde möge in Stattgebung dieser Berufung das angefochtene Straferkenntnis beheben und das gegen den Berufungswerber geführte Verwaltungsstrafverfahren einstellen. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde ausdrücklich beantragt.

Am 3.2.1997 fand vor dem Unabhängigen

Verwaltungssenat für die Steiermark eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung statt, an der der Berufungswerber, sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der mitbeteiligten Partei (Arbeitsinspektorat Leoben) teilnahmen und in deren Verlauf neben dem Berufungswerber die Zeugen D. (Vorarbeiter bei der F. & Söhne KG zum Tatzeitpunkt) und M. (zum Tatzeitpunkt Lagerverwalter) einvernommen wurden. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Persönlich haftende Gesellschafterin der Stadtbaumeister und Architekt F. & Söhne KG mit Sitz in J., G-gasse 9, ist die F.-Bau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ihren Sitz an der gleichen Anschrift wie die F. & Söhne KG hat. Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der F. Bau-GesmbH.

In K. wurde bei der R.-Wohnanlage ein 12- Familienwohnhaus neu errichtet. Die Stadtbaumeister und Architekt F. & Söhne KG führte bei diesem Bauvorhaben die gesamten Baumeisterarbeiten durch, die insgesamt 1 1/2 Jahre dauerten. In diesem Zeitraum war der Berufungswerber durchschnittlich ein- bis zweimal pro Woche auf der Baustelle.

Am 29.6.1995 führte der Arbeitsinspektor Ing. H. auf der Baustelle der R.-Wohnanlage in K. eine Kontrolle durch. Dabei konnte er feststellen, daß die Konsolen des Fanggerüstes (Schutzgerüst) nicht mit Schlaufen aus Betonrundstahl der Stahlgüte I, sondern mit Torstahlschlaufen befestigt waren. Weiters waren die Konsolen des Fanggerüstes nicht mit doppelt angeordneten Schlaufen, sondern lediglich mit einer Schlaufe pro Konsole am Gebäude befestigt.

Ansprechpartner für den Arbeitsinspektor bei seiner Kontrolle am 29.6.1995 war der auf der Baustelle anwesende Vorarbeiter D.

Der festgestellte Sachverhalt bezieht sich, soweit er die Stadtbaumeister und Architekt F. & Söhne KG bzw. die F. Bau-GesmbH betrifft, auf die Firmenbuchauszüge FN 16171g bzw. FN 59663s. Die Feststellungen über den Umfang der durchzuführenden Baumeisterarbeiten basieren auf den Angaben des Berufungswerbers. Die bei der Kontrolle festgestellten Übertretungen durch den Arbeitsinspektor ergeben sich aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 7.7.1995 und wurden diese auch vom damals anwesenden Vorarbeiter D. bestätigt. Auch der Berufungswerber gab an, daß die Übertretungen von ihm an sich nicht bestritten werden. Der als Zeuge einvernommene Lagerverwalter M. gab

an, daß im Unternehmen immer ein 10er-Torstahl verwendet worden sei und immer nur eine Schlaufe angebracht gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 68 Abs 2 erster Satz

Bauarbeiterschutzverordnung sind Schlaufen, wenn sie zur Befestigung der Konsolen verwendet werden, doppelt anzuordnen, wobei jede Schlaufe in der Lage sein muß, die volle Last aufzunehmen. Gemäß § 68 Abs 2 zweiter Satz müssen Schlaufen aus Betonrundstahl der Stahlgüte I bestehen, dessen Durchmesser mindestens 8 mm betragen muß.

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, daß die Konsolen des Fanggerüstes nicht mit Betonrundstahl der Stahlgüte I befestigt waren und die zur Befestigung erforderlichen Schlaufen nicht doppelt angeordnet waren, sondern nur einfach. Somit sind die dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretungen eindeutig erwiesen.

Zum Einwand des Berufungswerbers, die Verwendung

von Torstahl der Güteklasse IV sei zulässig gewesen, da dieser Baustahl eine wesentlich höhere Zug- und Bruchfestigkeit als Baustahl der Güteklasse I aufweise, genügt ein Verweis auf die eindeutige Gesetzesbestimmung. Es war daher auch der Antrag des Berufungswerbers auf Beiziehung eines Bau- bzw. Metallurgiesachverständigen über die mechanischtechnologischen Eigenschaften der verschiedenen Stahlbetonarten zurückzuweisen, da die Gesetzesbestimmung keine Wahlmöglichkeit zuläßt, sondern genau definiert, welche Stahlart welcher Stahlgüte zu verwenden ist.

Wenn der Berufungswerber seine Verantwortlichkeit bestreitet und diesbezüglich auf die Bestellung von Bevollmächtigten verweist, so stützt er sich mit diesem Vorbringen auf die Strafbestimmung des § 31 Abs 2 Arbeitnehmerschutzgesetz 1972, BGBl. Nr. 234. Mit 1.1.1995 trat aber das neue Arbeitnehmerschutzgesetz in Kraft. Die Strafbestimmung des § 130 ASchG sieht nur mehr den Arbeitgeber als Verantwortlichen vor, nicht aber einen Bevollmächtigten. Da die gegenständlichen Übertretungen nach Inkrafttreten des neuen Arbeitnehmerschutzgesetzes begangen wurden, geht das diesbezügliche Vorbringen des Berufungswerbers ins Leere.

Zum Verschulden ist folgendes auszuführen:

§ 5 VStG ("Schuld") lautet:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

Verwaltungsübertretungen, zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, werden als Ungehorsamsdelikte bezeichnet. (VwGH 5.9.1978, 2787/77).

Bei diesen Delikten hat jedoch der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und es obliegt ihm, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. (s. VwSlg. 7087A/1967 und VwGH 20.5.1968, 187/67). Der Gesetzgeber belastet sohin den Täter in einem solchen Fall schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteils durch den Beschuldigten. (VwGH 21.10.1977, 1793/76, ebenso VwGH 13.2.1979, 26969/77).

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat klar ergeben, daß weder dem Vorarbeiter D. noch dem Lagerverwalter M. bis zum gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren bekannt war, daß die Konsolen mit doppelt anzuordnenden Schlaufen zur Befestigung verwendet werden müssen und daß die Schlaufen aus

Betonrundstahl der Stahlgüte I bestehen müssen, dessen Durchmesser mindestens 8 mm betragen muß. So gab D. an, daß er bis zu diesem Zeitpunkt Schutzgerüste mit Torstahl und lediglich einer Schlaufe angelegt habe und M. gab an, daß sie immer 10er Torstahl verwendet hätten und immer nur eine Schlaufe angebracht hätten. Es sei im Unternehmen auch üblich gewesen, daß der Vorarbeiter D. dem Lagerverwalter M. mitgeteilt habe, was dieser auf der Baustelle brauche und M. hätte ihm das Material dann zur Verfügung gestellt. Wenn die Mitarbeiter nicht einmal über die einzuhaltenden

Arbeitnehmerschutzbestimmungen Bescheid wissen, so hilft auch kein - allenfalls vorhandenes - nachträgliches Kontrollsystem. Außerdem ergab sich aus der Aussage des Zeugen D., daß es im Betrieb Schulungen darüber, wie ein Schutzgerüst auszusehen hat, nicht gegeben hat. Der Berufungswerber gab bei seiner Einvernahme selbst an, daß es sich um langjährige Mitarbeiter gehandelt habe, er lasse sie selbständig arbeiten und es gehe nicht alles über seinen Schreibtisch. Herr M. verwalte das Lager, kümmere sich um das Werkzeug, gebe das Material aus und habe auch im gegenständlichen Fall das Eisen ausgegeben. Herr M. sei früher Polier und Vorarbeiter gewesen und sei auf Grund seiner angegriffenen Gesundheit Lagerverwalter geworden. Die Kommunikation habe hinsichtlich des Eisens direkt zwischen Baustelle und Lager stattgefunden, das heiße, Herr D. habe die Bestellung abgegeben und Herr M. habe das bestellte Material geliefert. Von den Beanstandungen habe er im Detail erst durch die Vorladung zur Bezirkshauptmannschaft Judenburg erfahren, wobei ihm auch eine Kopie der Strafanzeige des Arbeitsinspektorates mitgeschickt worden sei. Die Behauptung des Berufungswerbers in seiner Berufung, es habe im Unternehmen ein funktionierendes Kontrollsystem gegeben, muß daher als

Schutzbehauptung angesehen werden und sind auch von der subjektiven Tatseite her die dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzusehen.

Bei der Beurteilung, ob die über den Berufungswerber verhängten Geldstrafen als schuld- und tatangemessen anzusehen sind, ging der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark von folgenden Überlegungen aus:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Bestimmung des § 68 Abs 2

Bauarbeiterschutzverordnung soll dazu dienen, daß die Gesundheit und die Sicherheit der tätigen Bauarbeiter geschützt werden soll und schwere bzw. tödliche Arbeitsunfälle verhindert werden. Die bei den Konsolen des Fanggerüstes verwendeten Schlaufen entsprachen keineswegs den Schutzvorschriften und geht man weiters davon aus, daß eine potentielle Absturzhöhe von 3 Meter bestand, wurde der Schutzzweck erheblich verletzt.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß

anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Erschwerungs- und Milderungsgründe liegen nicht vor. Es gab im Unternehmen des Berufungswerbers kein funktionierendes Kontrollsystem, vielmehr wußten weder der Vorarbeiter noch der Lagerverwalter über die gegenständlichen Bestimmungen Bescheid. Es muß dem Berufungswerber somit zumindest fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden.

Der Strafrahmen für die dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen beträgt gemäß § 130 Abs 1 ASchG S 2.000,-- bis S 100.000,--.

Bei seiner Einvernahme im Zuge der Berufungsverhandlung am 3.2.1997 gab der Berufungswerber an, daß sowohl die Stadtbaumeister

und Architekt F. & Söhne KG als auch die F. Bau

GesmbH mit 1.6.1996 in Konkurs gegangen seien. Das Konkursverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Er beziehe derzeit Notstandshilfe von täglich S 405,80, wobei er dafür auch eine Bestätigung vorlegte. An Vermögen besitze er zwar Liegenschaften im Wert von ca. acht Millionen Schilling, auf denen aber Verbindlichkeiten von über S 13,3 Millionen lasten. Außerdem sei er sorgepflichtig für einen minderjährigen Sohn.

Die belangte Behörde wertete bei ihrer Strafbemessung als mildernd und erschwerend nichts, führte weiters aus, daß das verhängte Strafausmaß durchaus schuldangemessen und gerechtfertigt sei und hielt fest, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ebenfalls bei der Strafbemessung berücksichtigt wurden. Im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt gibt es eine Einvernahme des Berufungswerbers, wobei dieser am 19.12.1995 angab, daß er über ein monatliches Einkommen von ca. S 24.000,-- verfüge. Der Umstand, daß sich die beiden Unternehmungen seit Juni 1996 in Konkurs befinden und der Berufungswerber derzeit nur Notstandshilfe bezieht, war ausschlaggebend dafür, daß die beiden Geldstrafen etwas herabgesetzt wurden. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafen kam aber auf Grund des Unrechtsgehaltes der Verwaltungsübertretungen, des Verschuldens und im Hinblick auf den Strafrahmen nicht in Betracht.

Auf Grund der Herabsetzung der Geldstrafen waren auch die Verfahrenskosten erster Instanz im selben Ausmaß (10 % der verhängten Geldstrafen) zu mindern. Da die Berufung nicht vollinhaltlich abgewiesen wurde, entstanden keine Kosten für das Berufungsverfahren.

Schlagworte
Betonrundstahl Güteklasse Wahlmöglichkeit GA technisches Bestimmtheit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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