§ 68 Abs 2 BauV verlangt ausdrücklich, daß die zur Befestigung der Konsolen verwendeten Schlaufen aus Betonrundstahl der Stahlgüte 1 bestehen müssen. Diese Bestimmung definiert somit genau, welche Stahlart welcher Stahlgüte zu verwenden ist, weshalb sie diesbezüglich keine Wahlmöglichkeiten zuläßt. Daher war der Einwand zurückzuweisen, wonach die Verwendung von Torstahl wegen der wesentlich höheren Zug- und Bruchfestigkeit als Baustahl der Güteklasse 1 zulässig sei. Dasselbe gilt somit auch für den Antrag auf Beiziehung eines Bau- bzw. Metallurgiesachverständigen über die mechanisch-technologischen Eigenschaften der verschiedenen Stahlbetonarten.