RS UVS Steiermark 2002/03/13 30.12-64/2001

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Rechtssatz

Eine Übertretung des § 58 Abs 3 BauV (Fehlen der Wehren auf den Gerüstlagen) und des § 58 Abs 7 BauV (Fehlen sicher begehbarer Aufstiege oder Zugänge zum gefahrlosen Besteigen und Verlassen der Gerüstlagen) liegt bei einem teilweise abgebauten Gerüst auf einer eingestellten Baustelle erst dann vor, wenn das Gerüst entweder benützt wird (§ 62 Abs 1 Z 1 bzw Abs 4 BauV) oder bei Nichtbenützung so belassen wird, dass seine Verwendung möglich ist (§ 61 Abs 7 BauV). Da das unvollständig stehengelassene Gerüst im konkreten Fall nicht benützt wurde, hätten das Straferkenntnis und die Verfolgungshandlungen somit Ausführungen enthalten müssen, wonach das Gerüst so belassen war, dass seine Verwendung möglich gewesen wäre. Daher wurden die Tatbestände nach § 58 Abs 3 und § 58 Abs 7 BauV durch die bloße Angabe der oben angeführten Mängel nicht im Sinne des § 44a Z 1 VStG ausreichend umschrieben.

Schlagworte
Gerüste Wehren Aufstiege Zugänge Unvollständigkeit stehen lassen benützen Verwendungsmöglichkeit Zugänglichkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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