Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es laut Strafantrag des Arbeitsinspektorates Graz vom 27.11.1996 als verantwortlicher Beauftragter des Arbeitgebers, der "F. R BaugesmbH." mit dem Sitz in G, zu verantworten, daß, wie anläßlich einer am 25.09.1996 um ca. 12.15 Uhr (Unfallerhebung) durch das Arbeitsinspektionsorgan auf der Baustelle G, F-straße 36 durchgeführten Kontrolle festgestellt worden sei, der zerbrochene Pfosten (die Unfallursac... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 60 Abs 2 BauV sind alle zur Verwendung kommenden Gerüstbauteile durch eine fachkundige Person auf offensichtliche Mängel zu prüfen, und somit nicht bloß etwa - die meisten - oder - die mit dem größten Risiko - behafteten Gerüstbauteile. Die Überprüfung hat beim Aufstellen von Gerüsten, d.h. also auf der Baustelle, zu erfolgen, weshalb (sicherheitserhöhende) Vorprüfungen auf einem Bauhof kein Ersatz für die vom Gesetz geforderte Überprüfung auf der Baustelle sind. Offens... mehr lesen...