RS UVS Steiermark 1998/05/18 30.13-7/98

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Veröffentlicht am 18.05.1998
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Rechtssatz

Gemäß § 60 Abs 2 BauV sind alle zur Verwendung kommenden Gerüstbauteile durch eine fachkundige Person auf offensichtliche Mängel zu prüfen, und somit nicht bloß etwa - die meisten - oder - die mit dem größten Risiko - behafteten Gerüstbauteile. Die Überprüfung hat beim Aufstellen von Gerüsten, d.h. also auf der Baustelle, zu erfolgen, weshalb (sicherheitserhöhende) Vorprüfungen auf einem Bauhof kein Ersatz für die vom Gesetz geforderte Überprüfung auf der Baustelle sind. Offensichtliche Mängel liegen dann vor, wenn sie bei einer branchenüblichen geeigneten und zumutbaren Überprüfung (etwa der sogenannten Wippprobe) zutage treten.

Schlagworte
Gerüstbauteile Mängel Prüfung Wippprobe aufstellen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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