Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber im Punkt 1.) eine Übertretung des § 6 Abs 1 Bauarbeiterschutzverordnung iVm § 18 Abs 1 und § 20 Abs 2 und im Punkt 2.) eine Übertretung des § 70 Abs 3 zweiter Satz Bauarbeiterschutzverordnung zur Last gelegt. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde zu Punkt 1.) vorgebracht, es habe sich bei dem im Straferkenntnis erwähnten Stiegenaufgang nicht um einen Verkehrsweg, sondern um den unmittelbaren Arbeitsbereich ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Stiege stellt auch dann einen ordnungsgemäßen Baustellenzugang nach § 6 Abs 3 BauV dar, wenn sich zwischen ihr und der angrenzenden Glasfassade eine nicht umwehrte oder abgedeckte Öffnung mit einer Länge von ca. einem Meter und einer Breite von ca. 20 cm befindet. So kamen die Bestimmungen des § 18 Abs 1 bzw. des § 20 AAV nicht zur Anwendung, da es sich beim gegenständlichen Stiegenhaus weder um einen Betriebsraum, noch um eine Arbeitsstelle im Freien gehandelt hatte. Da §... mehr lesen...