Eine Stiege stellt auch dann einen ordnungsgemäßen Baustellenzugang nach § 6 Abs 3 BauV dar, wenn sich zwischen ihr und der angrenzenden Glasfassade eine nicht umwehrte oder abgedeckte Öffnung mit einer Länge von ca. einem Meter und einer Breite von ca. 20 cm befindet. So kamen die Bestimmungen des § 18 Abs 1 bzw. des § 20 AAV nicht zur Anwendung, da es sich beim gegenständlichen Stiegenhaus weder um einen Betriebsraum, noch um eine Arbeitsstelle im Freien gehandelt hatte. Da § 6 Abs 1 BauV das Tatbestandsmerkmal - ordnungsgemäß - nicht näher umschreibt (auch keine einschlägigen höchstgerichtlichen Entscheidungen ) kann der Zweck dieser Norm nur unter sinngemäßer Heranziehung vergleichbarer Bestimmungen ermittelt werden. In Betracht kommt vor allem § 46 Abs 1 erster Satz AAV, demzufolge Arbeitsplätze auf Gerüsten über sicher begehbare Zugänge, wie Leitern, Leitergänge, Stiegen oder Laufbrücken, erreichbar sein müssen. Im Hinblick auf diese demontrative Aufzählung kann ein sicherer Zugang zu Arbeitsplätzen auf Gerüsten auch auf anderer Weise hergestellt werden (VwGH 23.4.1990, 90/19/0079). Hiebei wurde unter anderem auch ein Zugang von Balkonbrüstungen bzw. Fenstern vorbehaltlich genaue Feststellungen über die Beschaffenheit dieser Zugangsmöglichkeit, insbesondere über Art und Umfang der bei ihrer Benützung allenfalls zu überwindenden Hindernisse für zulässig erklärt. Nachdem somit als Zugang zu Arbeitsplätzen auf Gerüsten die Verwendung von Leitern, Leitergängen, Laufbrücken, ja sogar ein Klettern über Balkonbrüstungen und Fenstern ausdrücklich zulässig sind, gilt dies auch für den gegenständlichen wesentlich ungefährlicheren Zugang, zumal Verkehrswege auf Baustellen nahezu immer gewisse Gefahrenquellen in sich bergen (keine Überspannung der erforderlichen
Sicherheitsvorkehrungen).