TE UVS Steiermark 1997/01/10 30.15-56/95

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Veröffentlicht am 10.01.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Renate Merl über die Berufung des Herrn Ing. K. M., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H.-P. B., H.-gasse 28, G., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 11.4.1995, GZ.: 15.1 1994/15070, wie folgt entschieden:

I.) Der Berufung wird im Punkt 1.) des Straferkenntnisses gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

II.) Im Punkt 2.) des Straferkenntnisses wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen.

Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, daß über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG eine Strafe von S 2.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 1 1/2 Tage Ersatzarrest, welche binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von S 200,--. Dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird im Punkt

2.) wie folgt eingeschränkt:

Der Kran L. 35 K Nr. 39352308 wurde nach seiner neuerlichen Aufstellung vor seiner Verwendung nicht einer Prüfung auf seine Betriebssicherheit, insbesondere hinsichtlich der Standsicherheit unterzogen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber im Punkt 1.) eine Übertretung des § 6 Abs 1 Bauarbeiterschutzverordnung iVm § 18 Abs 1 und § 20 Abs 2 und im Punkt 2.) eine Übertretung des § 70 Abs 3 zweiter Satz Bauarbeiterschutzverordnung zur Last gelegt. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde zu Punkt 1.) vorgebracht, es habe sich bei dem im Straferkenntnis erwähnten Stiegenaufgang nicht um einen Verkehrsweg, sondern um den unmittelbaren Arbeitsbereich gehandelt und hätten daher die verlangten Schutzmaßnahmen die Arbeitsausführung als solche unmöglich gemacht. Im Punkt 2.) wurde eingewendet, der gegenständliche Kran sei von der Firma L. gemietet worden und entbehre der Tatvorwurf, daß der Kran nicht den entsprechenden Prüfungen unterzogen worden sei, jeden Beweises, da er nur auf der Tatsache beruhe, daß das Kranbuch sich in Händen des Vermieters und nicht des Mieters befunden habe.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde,

sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.

Nach der am 15.10.1996 in Verbindung mit dem Parallelverfahren UVS 30.15-55/95 durchgeführten öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung, in welchen neben dem Berufungswerber der Meldungsleger sowie zahlreiche Firmenmitarbeiter als Zeugen einvernommen wurden, wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses:

Hier sei zunächst vorauszuschicken, daß in diesem Verfahren wie auch im Parallelverfahren GZ: 30.15-55/95 vom Meldungsleger bedauerlicherweise keine Tatortfotos angefertigt wurden und es daher infolge der langen seither verstrichenen Zeit für alle Zeugen äußerst schwierig bzw. teilweise unmöglich war, den gegenständlichen Bereich des Stiegenhauses in einer einigermaßen anschaulichen Weise zu beschreiben. Trotz eingehender Zeugenbefragungen konnten daher nurmehr nachstehende Feststellungen zweifelsfrei getroffen werden:

Beim verfahrensgegenständlichen Auftrag handelte es sich um die Generalsanierung der Hauptschule Leibnitz, welcher insgesamt zwei bis drei Jahre in Anspruch nahm. Im Zusammenhang mit diesen Arbeiten wurde unter anderem auch ein neues Stiegenhaus, bestehend aus Fertigteilstiegen, errichtet, an welchen Stiegen dann vor Ort von den Firmenmitarbeitern noch Ausbesserungsarbeiten durchzuführen waren. Weiters wurde im Stiegenhaus auch eine Wand, dies ist die im Straferkenntnis erwähnte Glasfassade, errichtet und befand sich zwischen der Stiege bzw. den Stiegenpodesten und dieser Glasfassade die im Straferkenntnis erwähnte Öffnung mit einer Länge von ca.1 m und einer Breite von ca. 20 cm. Zum Kontrollzeitpunkt waren die Arbeiten im Stiegenhaus, einschließlich der erwähnten Ausbesserungsarbeiten bereits abgeschlossen. Die Stiege war zum damaligen Zeitpunkt provisorisch geteilt und wurde die eine Hälfte von den Schülern benützt, die andere diente als Zugang der Arbeitnehmer zu den höher gelegenen Arbeitsstellen im zweiten Obergeschoß. Zum Kontrollzeitpunkt war der vorerwähnte Spalt zwischen Stiegenpodest und Glasfassade nicht umwehrt oder abgedeckt.

Diese Feststellungen gründen sich auf die in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Angaben des Meldungslegers DI B. sowie des Poliers der Firma Sch. GesmbH, Herrn N. Hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Frage der Breite des erwähnten Spaltes war in Ermangelung genauer Messungen bzw. Fotos von einem Mittelwert zwischen den Angaben des Meldungslegers und jenen des Poliers und sohin von einer Breite von ca. 20 cm auszugehen. Nicht gefolgt werden konnte hingegen der Rechtfertigung des Berufungswerbers, eine Umwehrung sei deshalb unterblieben, weil im gegenständlichen Zeitraum im Stiegenhaus noch Abschlußarbeiten durchzuführen waren, zumal der firmeneigene Polier diese Angaben des Berufungswerbers widerlegte. Es ist daher davon auszugehen, daß das gegenständliche Stiegenhaus zum Kontrollzeitpunkt tatsächlich als Zugang zu den höher gelegenen Arbeitsstellen diente.

Rechtliche Beurteilung:

Hier ist zunächst auszuführen, daß im Anlaßfall nur die Bestimmung des § 6 Abs 1

Bauarbeiterschutzverordnung, nicht jedoch die im Straferkenntnis mitzitierten Bestimmungen des § 18 Abs 1 bzw. des § 20 AAV zur Anwendung gelangen können, da es sich bei dem gegenständlichen Stiegenhaus weder um einen Betriebsraum im Sinne des § 18 Abs 1 noch um eine Arbeitsstelle im Freien im Sinne des § 20 AAV gehandelt hat. Es bleibt demnach zu prüfen, ob die Stiegenpodeste mit anschließendem, nicht umwehrten Spalt im Ausmaß von ca. 20 cm als ordnungsgemäßer Zugang zur Arbeitsstelle angesehen werden können. Da die Bestimmung des § 6 Abs 1

Bauarbeiterschutzverordnung das Tatbestandsmerkmal "ordnungsgemäß" nicht näher umschreibt und sich auch der höchstgerichtlichen Judikatur keine für den Gegenstandsfall einschlägigen Entscheidungen finden, kann der Zweck dieser Norm nur unter sinngemäßer Heranziehung vergleichbarer Bestimmungen ermittelt werden. In Betracht kommt hiebei in erster Linie die Bestimmung des § 46 Abs 1 erster Satz AAV, derzufolge Arbeitsplätze auf Gerüsten über sicher begehbare Zugänge, wie Leitern, Leitergänge, Stiegen- oder Laufbrücken erreichbar sein müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Judikatur zu dieser Bestimmung (VwGH 23.4.1990, 90/19/0079) im Hinblick auf die bloß demonstrative Aufzählung ausgeführt, daß ein sicherer Zugang zu Arbeitsplätzen auf Gerüsten auch auf andere Weise hergestellt werden kann. Hiebei wurde unter anderem auch ein Zugang von Balkonbrüstungen bzw. Fenstern vorbehaltlich genauer Feststellungen über die Beschaffenheit dieser Zugangsmöglichkeit, insbesondere über Art und Umfang der bei ihrer Benützung allenfalls zu überwindenden Hindernisse für zulässig erklärt.

Im Anlaßfall ist zunächst davon auszugehen, daß ein Spalt von lediglich 20 cm Breite jedenfalls keine Absturzgefahr für Personen darstellt. Die Möglichkeit, daß ein Arbeitnehmer mit einem Fuß bzw. einem Teil des Fußes in den Spalt gerät und dabei umkippt und sich etwa den Knöchel verstaucht, kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, erscheint jedoch sehr unwahrscheinlich, da die unmittelbar anschließende Glasfassade ein optisches Hindernis darstellt und die betreffende Person, um überhaupt in die Nähe des Spaltes zu gelangen, praktisch schon in die Glasscheibe hineinlaufen müßte. Es bleibt sohin im Anlaßfall lediglich ein theoretisches Restrisiko der Möglichkeit eines Herabfallens von Gegenständen, welches jedoch nahezu auszuschließen ist, da das Verfahren ergeben hat, daß zum Kontrollzeitpunkt im Stiegenhausbereich nicht gearbeitet wurde und sohin ein Herabfallen von Werkzeugen oder Baumaterialien wohl auch kaum in Betracht kommt. Überdies erklärt die Rechtslage und Judikatur zu § 46 Abs 1 AAV hinsichtlich der Zugänge von Gerüsten - auch hiebei handelt es sich ja um Zugänge zu Arbeitsplätzen - die Verwendung von Leitern, Leitergängen, Laufbrücken, ja sogar ein Klettern über Balkonbrüstungen und Fenster ausdrücklich für zulässig, obwohl bei all diesen Begehungsmöglichkeiten selbstverständlich eine weit höhere Absturzgefahr für Personen oder Material besteht. Aus der Sicht der Berufungsbehörde darf daher das Kriterium des "ordnungsgemäßen Zustandes" des Baustellenzuganges nicht überspannt werden, da Verkehrswege auf Baustellen nahezu immer gewisse Gefahrenquellen bergen, wollte man nicht die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen in vollkommen realitätsfremder Weise überspannen.

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, daß der verfahrensgegenständliche Zugang über das Stiegenhaus trotz des zugegebenermaßen nicht umwehrten oder abgedeckten Spaltes im Ausmaß von ca. 20 cm x 1 m an der Podestkante als ordnungsgemäßer Baustellenzugang im Sinne des § 6 Abs 1 Bauarbeiterschutzverordnung anzusehen ist, so daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat und das Verfahren in diesem Punkte einzustellen war.

Zu Punkt 2.) des Straferkenntnisses:

Hinsichtlich dieses Punktes ist von nachstehendem, als erwiesen angenommenem Sachverhalt auszugehen:

Anläßlich der Kontrolle wurde dem Meldungsleger hinsichtlich des auf der Baustelle in Verwendung befindlichen Kranes L. 35 K Nr. 39352308 vom Polier der Firma Sch. GesmbH, Herrn N., ein Prüfbuch vorgelegt, aus welchem eine am 29.10.1993 erfolgte Abnahmeprüfung für einen anderen Standort hervorging. Eine Prüfung der Betriebssicherheit des Kranes für die verfahrensgegenständliche Baustelle war im Prüfbuch nicht eingetragen. Der gegenständliche Kran wurde von der Firma L. gemietet, welche diese Kräne liefert und auch montiert. Dies entspricht auch dem Punkt 8.) des Mietvertrages, wonach der Kran nur vom Fachpersonal des Vermieters montiert und demontiert wird. Die Firma Sch. GesmbH übernimmt den Kran dann jeweils betriebsfertig und garantiert die Firma L. auch die Standsicherheit. Bei der Montage ist der Kranführer der Firma Sch. GesmbH anwesend und wird vom

Fachpersonal der Firma L. entsprechend eingewiesen. Hinzu kommt eine firmenseitige Kontrolle des Kranes auf die Baustellensicherheit, welche von Herrn DI E. C. durchgeführt wird, welcher als Zivilingenieur die Berechtigung zur Kranabnahme besitzt. Diese Überprüfungen erfolgen allerdings nicht immer vor Inbetriebnahme des jeweiligen Kranes, jedenfalls jedoch binnen weniger Tage nach dessen erstmaligem Einsatz auf der jeweiligen Baustelle. Der Berufungswerber erhält von Herrn DI C. keine schriftliche Rückmeldung über diese Abnahmeprüfung, jedoch trägt der Sachverständige diese im Kranbuch für den jeweiligen Kran ein. Der Berufungswerber erhält vom Sachverständigen lediglich Sammelrechnungen über die durchgeführten Kranüberprüfungen. Im Berufungsverfahren konnten trotz Aufforderung weder diese Sammelrechnungen noch sonst ein Nachweis über eine durchgeführte Kranüberprüfung für den Baustellenstandort vorgelegt werden.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich zum überwiegenden Teil auf die Angaben des Berufungswerbers selbst, welche sich in allen wesentlichen Punkten mit den Ausführungen seines Poliers deckten. Es ist daher im Anlaßfall als erwiesen anzunehmen, daß zum Kontrollzeitpunkt tatsächlich noch keine Kranüberprüfung durch Herrn DI C. für den Baustellenstandort stattgefunden hatte, da das vorgelegte Prüfbuch keine entsprechende Eintragung enthielt und vom Berufungswerber auch sonst keine Beweise für eine vor der Kontrolle durchgeführte Kranüberprüfung vorgelegt werden konnten.

Rechtliche Beurteilung:

Dem Tatvorwurf in Punkt 2.) des Straferkenntnisses ist zu

entnehmen, daß der Meldungsleger und ihm folgend

auch die Strafbehörde erster Instanz offenbar ursprünglich vom Vorliegen zweier gesondert strafbarer Verwaltungsübertretungen, nämlich einer nicht erfolgten Abnahmeprüfung bzw. alljährlich wiederkehrenden Überprüfung von Kranen im Sinne von § 93 Abs 4 Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung und weiters einer unterbliebenen Überprüfung des Kranes hinsichtlich seiner Betriebssicherheit, insbesondere seiner Standsicherheit für den jeweiligen Baustellenstandort im Sinne von § 70 Abs 3 Bauarbeiterschutzverordnung ausgingen. Hiebei hat das Verfahren jedoch ergeben, daß die Abnahmeprüfung im Sinne des § 93 Abs 4 ADV ohnedies durchgeführt war und die jährlich wiederkehrende Prüfung im Sinne dieser Bestimmung

zum Tatzeitpunkt noch nicht fällig war. Wohl aber hat der Berufungswerber die zweite Verwaltungsübertretung, nämlich jene des § 70 Abs 3

Bauarbeiterschutzverordnung begangen und war daher der Tatvorwurf auf diese Übertretung einzuschränken und zugleich das Strafausmaß entsprechend herabzusetzen.

Zur Strafbemessung:

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß gemäß § 19 Abs 1 VStG Grundlage hiefür stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Strafnorm des § 31 Abs 2 lit p ANSchG sieht für die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung Geldstrafe von bis zu S 50.000,-- vor. Hiezu ist zunächst auszuführen, daß der Berufungswerber zwar wegen zahlreicher Verstöße gegen verschiedene Arbeitnehmerschutzbestimmungen einschlägig vorbestraft ist, sein Vorstrafenausdruck jedoch bisher keine Übertretung des § 70 Abs 3 Bauarbeiterschutzverordnung aufweist. Aus diesem Umstand kann zugunsten des Berufungswerbers immerhin der Schluß gezogen werden, daß die langjährige Zusammenarbeit mit der Firma L. hinsichtlich der Anmietung von Kränen und deren fachgerechter Aufstellung und Überprüfung bisher offenbar im großen und ganzen funktionierte. Gleiches gilt für die von Herrn DI C. im Auftrag des Berufungswerbers vorgenommenen Standsicherheitsprüfungen für den jeweiligen Baustellenstandort. Dies entbindet den Berufungswerber jedoch nicht von der Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, daß Herr DI C. die jeweilige Kranüberprüfung tatsächlich vor der erstmaligen Inbetriebnahme des Kranes auf der jeweiligen Baustelle durchführt, was nach eigenen Angaben des Berufungswerbers nicht immer und auch im Anlaßfall nicht der Fall war. Weiters hat der Berufungswerber in seiner Funktion auch die Tätigkeit des Herrn DI C.

entsprechend zu kontrollieren und sich von ihm Rückmeldung über die durchgeführten

Abnahmeprüfungen auf den jeweiligen Baustellen erstatten zu lassen. Auch das ist im Anlaßfall, wie vom Berufungswerber zugegeben, unterblieben und ist dem Berufungswerber daher hinsichtlich dieser Unterlassungen zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Es konnte daher die verhängte Strafe lediglich wegen der erforderlichen Einschränkung des Tatvorwurfes geringfügig herabgesetzt werden.

Bei der Strafbemessung wurde von einem Bruttoeinkommen von S 17.000,-- monatlich als Geschäftsführer, Vermögen in Gestalt eines Hälfteanteils an einem Einfamilienhaus mit einem Verkehrswert von S 3,5 Mio. bei offenen Zahlungsverpflichtungen von S 2 Mio. und Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder ausgegangen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Stiege Baustellenzugang Öffnung Sicherheitsvorkehrungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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