Die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung als erste Instanz) bestrafte den nunmehrigen Berufungswerber wegen Verletzung des § 48 Abs 2 BauV nach § 130 Abs 1 Z 16 ASchG mit Geldstrafe von S 75.000,-- (Ersatzarrest 7 Tage) und warf ihm folgenden Sachverhalt vor: Er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Sch Bauges.m.b.H. in D dafür verantwortlich, daß am 16.11.1995 auf der Baustelle Ortskanal St. Martin, zwischen Schacht J 4 und J 5, eine Künette von 2 m Tiefe nicht ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein strafsatzerhöhender Wiederholungsfall nach § 130 Abs 1 ASchG liegt bei einer Übertretung nach § 48 Abs 1 BauV 1994 nur dann vor, wenn auch die Vorstrafe eine Verletzung dieser Bestimmung (und nicht des § 16 Abs 4 BauV 1954) betrifft. Eine Vorstrafe wegen Übertretung der letztgenannten Bestimmung bildet daher bei einer Übertretung nach § 48 Abs 2 BauV 1994 (nur) einen Erschwerungsgrund. Schlagworte Strafsatz Wiederholungsfall Vorstrafe mehr lesen...