Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 23.1.1996, GZ.: 15.1 1995/4625, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bau L GmbH mit Standort Bruck an der Mur, dafür verantwortlich, daß wie anläßlich einer am 12.7.1995 auf der Baustelle "Seewiesen, Wohnhaus F" durchgeführten Kontrolle festgestellt worden sei, 1.) die elektrische Anlage für den Betrieb der Baustelle (Stromverteilerkasten) vor der Inbetriebnahme keiner Ab... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verpflichtung des § 36 Abs 7 BauV, wonach im Aufenthaltsraum eine Einrichtung zum Wärmen und Kühlen von Speisen zur Verfügung stehen muß, setzt voraus, daß nach § 36 Abs 1 BauV ein solcher Aufenthaltsraum tatsächlich zur Verfügung gestellt werden muß. Diese gesetzliche Verpflichtung bestand bei der Beschäftigung von fünf Arbeitnehmern auf der Baustelle nicht. Wird daher bei dieser Beschäftigung ein Aufenthaltsraum freiwillig zur Verfügung gestellt, muß er keine Einrichtung ... mehr lesen...