Die Verpflichtung des § 36 Abs 7 BauV, wonach im Aufenthaltsraum eine Einrichtung zum Wärmen und Kühlen von Speisen zur Verfügung stehen muß, setzt voraus, daß nach § 36 Abs 1 BauV ein solcher Aufenthaltsraum tatsächlich zur Verfügung gestellt werden muß. Diese gesetzliche Verpflichtung bestand bei der Beschäftigung von fünf Arbeitnehmern auf der Baustelle nicht. Wird daher bei dieser Beschäftigung ein Aufenthaltsraum freiwillig zur Verfügung gestellt, muß er keine Einrichtung zum Wärmen und Kühlen von Speisen aufweisen. In diesem Fall genügt es, wenn den Arbeitnehmern weitere Einrichtungen im Sinne des § 37 BauV zur Verfügung stehen, die keine Einrichtungen zum Wärmen und Kühlen von Speisen vorsehen müssen.