Die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Liezen) als erste Instanz bestrafte den nunmehrigen Berufungswerber wegen Verletzung des § 35 Abs 1 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, verhängte nach § 130 Abs 1 Z 15 Arbeitnehmerschutzgesetz - ASchG eine Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzarrest 24 Stunden) und warf ihm sachverhaltsmäßig mit Straferkenntnis folgendes vor: Er sei als handelsrechtlicher Gesellschafter der BAU - P Baugesellschaft m.b.H. mit Sitz in Rottenmann dafür verantwortlich, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Abortanlage befindet sich nicht im Sinne des § 35 Abs1 BauV in der Nähe der Baustelle, wenn sie 340 m von der Baustelle entfernt ist. Schlagworte Baustelle Abortanlage Nähe mehr lesen...