Die Verpflichtung zur Erstattung einer Baustellenmeldung nach § 3 BauV trifft nur den Beschäftiger der Arbeitskräfte, die von ihm nach § 6 Abs 1 AÜG auf der Baustelle eingesetzt wurden, also nicht auch den Überlasser dieser Arbeitskräfte. So bleibt der Überlasser nach § 6 Abs 2 AÜG für seine an den Beschäftiger überlassenen Arbeitskräfte nur hinsichtlich des persönlichen Arbeitsschutzes (insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes) verantwortlich. Die Baustellenmeldung steht mit diesem Schutzzweck nicht in unmittelbarem Zusammenhang, da sie lediglich die Kontrolle der Einhaltung des persönlichen Arbeitsschutzes auf den Baustellen erleichtern soll. Somit ist die Nichterstattung der erforderlichen Baustellenmeldung im Gegensatz zu den Verstößen gegen den persönlichen Arbeitsschutz noch kein rechtswidriger Angriff gegen die Gesundheit und das Leben von Arbeitnehmern. Dies ergibt sich aus der sinngemäß gleich lautenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur unterbliebenen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen nach § 26 AZG und § 26 KJBG, da Arbeitszeitaufzeichnungen ebenfalls nur die Kontrolle der Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften erleichtern sollen (VwGH 17.3.1988, 88/08/0087, 9.3.1995, 93/18/0114).