Entscheidungsdatum
17.10.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.06.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die unter Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.660,- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 19 Stunden) auf Euro 830,- (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) herabgesetzt wird. Die Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren werden mit insgesamt Euro 182,60 neu festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 199,20 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis vom 07.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC mit Sitz in **** Z, Adresse 2 und damit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgG zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Gesellschaft folgende Sachverhalte zu verantworten. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC mit Sitz in **** Z, Adresse 2 und damit als das gemäß Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, idgG zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Gesellschaft folgende Sachverhalte zu verantworten.
Die Arbeitsinspektorin Frau DD hat bei einer Überprüfung festgestellt,
1. dass am 09.11.2023, gegen 15:00 auf der Baustelle der CC, *** am Standort **** Y, Adresse 3, Abbrucharbeiten durchgeführt wurden, ohne dass vorher die Standsicherheit und die Tragfähigkeit aller Decken im Gebäude überprüft worden waren.
Dadurch wurde § 12 BauV übertreten, wonach vor Beginn von Bauarbeiten an bestehenden Bauwerken, eine fachkundige Person eine Prüfung der Standsicherheit und der Tragfähigkeit durchzuführen hat. Dadurch wurde Paragraph 12, BauV übertreten, wonach vor Beginn von Bauarbeiten an bestehenden Bauwerken, eine fachkundige Person eine Prüfung der Standsicherheit und der Tragfähigkeit durchzuführen hat.
2. dass am 09.11.2023, gegen 15:00 Uhr auf der Baustelle der CC, *** am Standort **** Y, Adresse 3, Abbrucharbeiten durchgeführt wurden, ohne dass vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Abbruchanweisung erstellt wurde und die notwendigen Maßnahmen von einer fachkundigen Person schriftlich festgehalten wurden.
Dadurch wurde § 110 Abs. 1 und Abs. 4 BauV übertreten, wonach gemäß § 110 Abs 1. BauV vor Durchführung von Abbrucharbeiten der Bauzustand des abzubrechenden Objektes und der angrenzenden Nachbarobjekte von einer fachkundigen Person untersucht werden müssen. Die Untersuchung des abzubrechenden Objektes hat sich insbesondere auf die konstruktiven Gegebenheiten, die statischen Verhältnisse, die Art und den Zustand der Bauteile und Baustoffe sowie die Art und Lage von Leitungen und sonstigen Einbauten zu erstrecken. Die fachkundige Person muss über die jeweils erforderlichen Kenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Statik verfügen und praktische Erfahrungen besitzen. Gemäß § 110 Abs.4 BauV hat die fachkundige Person eine schriftliche Abbruchanweisung zu erstellen. Eine schriftliche Abbruchanweisung ist nicht erforderlich, wenn für die Abbrucharbeiten keine besonderen Sicherungsmaßnahmen oder Anweisungen notwendig sind.Dadurch wurde Paragraph 110, Absatz eins und Absatz 4, BauV übertreten, wonach gemäß Paragraph 110, Absatz eins, BauV vor Durchführung von Abbrucharbeiten der Bauzustand des abzubrechenden Objektes und der angrenzenden Nachbarobjekte von einer fachkundigen Person untersucht werden müssen. Die Untersuchung des abzubrechenden Objektes hat sich insbesondere auf die konstruktiven Gegebenheiten, die statischen Verhältnisse, die Art und den Zustand der Bauteile und Baustoffe sowie die Art und Lage von Leitungen und sonstigen Einbauten zu erstrecken. Die fachkundige Person muss über die jeweils erforderlichen Kenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Statik verfügen und praktische Erfahrungen besitzen. Gemäß Paragraph 110, Absatz , BauV hat die fachkundige Person eine schriftliche Abbruchanweisung zu erstellen. Eine schriftliche Abbruchanweisung ist nicht erforderlich, wenn für die Abbrucharbeiten keine besonderen Sicherungsmaßnahmen oder Anweisungen notwendig sind.
Er habe dadurch gegen folgende Rechtsvorschriften verstoßen:
1. § 12 BauV, BGBl. Nr 340/1994 idgF iVm §§ 130 Abs 5 Z 1, 118 Abs 3 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idgF, § 161 BauV, BGBl. Nr. 340/1994 idgF1. Paragraph 12, BauV, Bundesgesetzblatt Nr 340 aus 1994, idgF in Verbindung mit Paragraphen 130, Absatz 5, Ziffer eins,, 118 Absatz 3, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, idgF, Paragraph 161, BauV, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, idgF
2. § 110 Abs. 1 und Abs. 4 BauV BGBl. Nr 340/1994 idgF iVm §§ 130 Abs. 5 Z 1, 118 Abs. 3 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idgF, § 161 BauV, BGBl. Nr. 340/1994 idgF2. Paragraph 110, Absatz eins und Absatz 4, BauV Bundesgesetzblatt Nr 340 aus 1994, idgF in Verbindung mit Paragraphen 130, Absatz 5, Ziffer eins,, 118 Absatz 3, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, idgF, Paragraph 161, BauV, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, idgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden Gelstrafen zu Spruchpunkt 1. in der Höhe von € 1.660,00 (2 Tage und 19 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß §§ 130 Abs 5 Z 1, 118 Abs 3 ASchG, § 161 BauV und zu Spruchpunkt 2. in der Höhe von € 996,00 (1 Tag 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß §§ 130 Abs 5 Z 1, 118 Abs 3 ASchG, § 161 BauV verhängt.Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden Gelstrafen zu Spruchpunkt 1. in der Höhe von € 1.660,00 (2 Tage und 19 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraphen 130, Absatz 5, Ziffer eins,, 118 Absatz 3, ASchG, Paragraph 161, BauV und zu Spruchpunkt 2. in der Höhe von € 996,00 (1 Tag 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraphen 130, Absatz 5, Ziffer eins,, 118 Absatz 3, ASchG, Paragraph 161, BauV verhängt.
Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit € 265,60 festgesetzt.
Die CC hafte gemäß § 9 Abs 7 VStG für die gegen AA verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.“Die CC hafte gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die gegen AA verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.“
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 04.07.2024, mit welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht wurde wie folgt: Es seien sämtliche Decken durch eine fachkundige Person auf deren Standsicherheit überprüft worden. Die untere Decke sei auch nicht vor dem Absturz abgebrochen. Ursprünglich sei geplant gewesen, dass die Decken nicht abgebrochen werden. Die abgestürzte Decke sei im Bereich der Einsturzstelle stark angefault gewesen, was aber nicht einsehbar gewesen sei. Auf der Baustelle seien nur fachkundige Mitarbeiter des Beschwerdeführers tätig gewesen und deren Sicherheit sei oberste Priorität des Beschwerdeführers.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, in den Verwaltungsstrafregisterauszug des Beschwerdeführers (OZ 3), in ein Konvolut an Bautageberichten (Beilage A zu OZ 11) und die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen DD, EE und FF in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.09.2024. Auf die Einvernahme der weiteren von Beschwerdeführer beantragten Zeugen GG, JJ und KK wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet.
II. Sachverhalt:römisch II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC mit Sitz in **** Z, Adresse 2 und war dies auch am 09.11.2023.
Auf der Baustelle „***, Adresse 3, **** Y“ wurden vom Unternehmen des Beschwerdeführers Abbrucharbeiten durchgeführt. Zunächst wurde der Dachstuhl abgetragen. Ursprünglich war geplant, dass die Decken erhalten bleiben und nicht abgebrochen werden. Im Laufe der Bauarbeiten ist es zu Setzung des Gebäudes gekommen und es mussten daher Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Gebäudes ergriffen werden. Es wurden im Gebäude unter anderem Eisenstangen eingezogen.
Der Bauherr hat für dieses Bauvorhaben einen Statiker beauftragt, welcher vom Baubeginn an involviert war. Es waren schwierige Unterfangungsarbeiten notwendig. Der Statiker hat im Zuge der Unterfangungsarbeiten am 16.10.2023 einen Aktenvermerk angefertigt und festgehalten: „Der Bestand wird zurzeit als standsicher beurteilt. Aus diesem Grund ist ein Betreten des Gebäudes zulässig. Arbeitstechnisch ist es sicher besser, wenn allerdings nur notwendige Tätigkeiten im Innenbereich durchgeführt werden. Bei der Fortführung der weiteren Unterfangungsarbeiten auf der Ostseite erfolgt eine zusätzliche Beurteilung inwiefern ein Betreten gestattet ist.“
Der Statiker hat die Decken, bei welchen es sich um lokale Bauteile handelt, im Zuge einer allgemeinen Begehung des Gebäudes für stabil erachtet. Eine explizite Überprüfung der Standsicherheit und Tragfähigkeit der Decken wurde vom Statiker vor dem Abbruch der Decken nicht vorgenommen, da er dafür keinen Auftrag erteilt bekommen hat. Der zuvor zitierte Aktenvermerk wurde im Zuge der Unterfangungsarbeiten angefertigt und stand nicht im Zusammenhang mit den Abbrucharbeiten der Decken.
Der Beschwerdeführer hat sich darauf verlassen, dass vom Bauleiter die Baustelle koordiniert wird und ist davon ausgegangen, dass die Standfestigkeit überprüft wurde, da ein Statiker von Anfang an dabei gewesen ist.
Am 09.11.2023 wurden am Gebäude Deckenabbrucharbeiten durchgeführt. Mit Hilfe eines Krans wurden die Holzbalken der Decken abgetragen. FF, der als Polier bereits mehrere Jahre im Unternehmen des Beschwerdeführers beschäftigt ist, stand gegen 15:00 Uhr in einem Raum, in welchem ein Estrich verlegt war, als die Decke einstürzte. Der Arbeiter ist in die Tiefe gefallen und hat sich dabei schwere Verletzungen zugezogen. Er hat vor dem Einsturz diese Decke selbst als standsicher erachtet.
Für den Abbruch der Decken wurde vor Beginn der Arbeiten keine schriftliche Abbruchanweisung erstellt.
III. Beweiswürdigung:römisch III. Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen zum Unfallhergang ergeben sich aus der Strafanzeige des Arbeitsinspektorats vom 04.12.2023, Zl ***, und den Schilderungen des Verunfallten im Rahmen seiner Einvernahme als Zeuge in der öffentlich mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum Ablauf der Baustelle, der Setzung des Gebäudes und den notwendigen und durchgeführten Sicherungsmaßnahmen ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers, des Statikers und des Arbeiters, welche als Zeugen einvernommen wurden.
Der als Zeuge einvernommene Statiker schilderte nachvollziehbar und glaubwürdig, dass er die Decke nicht gesondert auf die Stand- und Tragfähigkeit überprüft hat, weil es dafür keinen konkreten Auftrag gegeben hat. Dass eine allgemeine Beurteilung der Standfestigkeit des Gebäudes, welche natürlich auch die Decken umfasst, erfolgt ist, wurde vom Zeugen schlüssig dargelegt. Er bestätigte aber auch glaubwürdig, dass diese allgemeine Überprüfung nicht um Zusammenhang mit dem Deckenabbruch, sondern im Rahmen der Unterfangungsarbeiten erfolgt ist.
Die Aussage des Beschuldigten, dass er sich darauf verlassen hat, dass damit der Verpflichtung zur Überprüfung der Standfestigkeit hinreichend Rechnung getragen wurde, war nachvollziehbar. Es blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer dem Statiker keinen Auftrag zur Überprüfung der Standsicherheit erteilt hat.
Es wurde außerdem nicht bestritten, dass keine schriftliche Abbruchanweisung erstellt wurde.
Ebenso unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC ist.
IV. Rechtslage:römisch IV. Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl Nr 450/1994, idF BGBl I Nr 56/2024, lauten auszugsweise wie folgt:Die wesentlichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 56 aus 2024,, lauten auszugsweise wie folgt:
„Bauarbeiten
§ 118.Paragraph 118,
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,)
(3) Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:(3) Die Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,)
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,)
4. Die §§ 158 Abs. 1 und 2 sowie 160 BauV entfallen.4. Die Paragraphen 158, Absatz eins und 2 sowie 160 BauV entfallen.
(4) Die nachstehend angeführten Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Baustellen:
1.§ 107 betreffend den Brandschutz und die Erste Hilfe,
2.§ 109 Abs. 2 betreffend Arbeitsmittel,2.§ 109 Absatz 2, betreffend Arbeitsmittel,
3.§ 114 Abs. 4 betreffend Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze.“3.§ 114 Absatz 4, betreffend Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze.“
„Strafbestimmungen
§ 130Paragraph 130,
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
1. nicht dafür sorgt, daß die Arbeitnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr gemäß § 3 Abs. 3 und 4 vorgehen können,
2. die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 5 verletzt,2. die Verpflichtungen nach Paragraph 3, Absatz 5, verletzt,
3. die Verpflichtung zur Bestellung einer geeigneten Person gemäß § 3 Abs. 6 verletzt,3. die Verpflichtung zur Bestellung einer geeigneten Person gemäß Paragraph 3, Absatz 6, verletzt,
4. die Verpflichtungen betreffend Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung verletzt,
5. die Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren verletzt,
6. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen nicht festlegt oder nicht für deren Einhaltung sorgt,
7. die Verpflichtungen betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente verletzt,
8. Arbeitnehmer entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 zu Tätigkeiten heranzieht, zu deren Durchführung sie nicht geeignet sind,
9. die Beschäftigungsverbote und Beschränkungen für Arbeitnehmerinnen oder für behinderte Arbeitnehmer verletzt,
10. die Koordinationspflichten verletzt,
11. die Informations-, Beteiligungs- oder Anhörungspflichten gegenüber den Arbeitnehmern oder die Unterweisungspflicht verletzt,
12. die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen in Betrieben gemäß § 10 Abs. 2 und 3, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder in Arbeitsstätten gemäß § 10 Abs. 4, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder die Pflichten gegenüber den Sicherheitsvertrauenspersonen verletzt,
13. die Verpflichtung zur Erstellung, Aufbewahrung und Übermittlung von Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle verletzt,
14. die Instandhaltungs-, Reinigungs- oder Prüfpflichten verletzt,
15. die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt,
16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,
17. die Verpflichtungen betreffend Arbeitsstoffe verletzt,
18. die Verpflichtungen betreffend Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen verletzt,
19. die Verpflichtungen betreffend die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen oder die Einrichtung, Beschaffenheit und Erhaltung von Arbeitsplätzen verletzt,
20. Arbeitnehmer mit Arbeiten gemäß § 62 Abs. 1 bis 3 beschäftigt, obwohl sie die zu deren Durchführung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, oder selbst entgegen § 62 Abs. 6 solche Arbeiten durchführt,
21. nicht dafür sorgt, daß die Organisation und Vorbereitung von Arbeiten gemäß § 62 Abs. 4 durch Personen erfolgt, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen, oder selbst die Organisation und Vorbereitung entgegen § 62 Abs. 6 durchführt,
22. Arbeitnehmer beschäftigt, ohne daß die gemäß § 62 Abs. 5 erforderliche Aufsicht gewährleistet ist,
23. die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Handhabung von Lasten verletzt,
24. die Verpflichtungen betreffend Lärm oder sonstigen Einwirkungen und Belastungen verletzt,
25. die Verpflichtungen betreffend Bildschirmarbeit verletzt,
26. die Verpflichtungen betreffend persönliche Schutzausrüstungen oder Arbeitskleidung verletzt,
27. die Verpflichtung zur Bestellung oder zur Beiziehung von Sicherheitsfachkräften oder von Arbeitsmedizinern verletzt, ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, oder nicht dafür sorgt, daß sie ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen, sofern kein Präventionszentrum gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 in Anspruch genommen wurde,
27a. die Verpflichtung zur Anforderung oder zur Beiziehung des von ihm in Anspruch genommenen Präventionszentrums des zuständigen Unfallversicherungsträgers verletzt,
27b. die Aufgaben nach § 84 Abs. 1 und 3 sowie § 85 Abs. 2 nicht ordnungsgemäß wahrnimmt, sofern er als Form der sicherheitstechnischen Betreuung das Unternehmermodell gewählt hat,
27c. die Verpflichtungen betreffend Präventionszeit gemäß § 82a verletzt,
27d. die Verpflichtungen betreffend die sonstigen Fachleute gemäß § 82b verletzt oder nicht dafür sorgt, dass sie in der Präventionszeit ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen,
28. die Verpflichtung zur Beschäftigung von Fach- und Hilfspersonal für die sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Betreuung oder die Verpflichtung zur Beistellung der notwendigen Räume, Ausstattung oder Mittel verletzt,
29. die Verpflichtungen betreffend den Arbeitsschutzausschuß oder den zentralen Arbeitsschutzausschuß verletzt,
30. eine Arbeitsstätte errichtet, betreibt oder ändert, ohne daß die erforderliche Arbeitsstättenbewilligung vorliegt,
31. Meldepflichten verletzt.
(Anm.: Z 32 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, Ziffer 32, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)
(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber Verpflichtungen, die ihm nach einem aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid oder verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis obliegen, nicht einhält.
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Überlasser oder Beschäftiger die in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen vorgesehenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überlassung verletzt.
(4) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis 250 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 413 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitnehmer trotz Aufklärung und nachweislich schriftlicher Aufforderung durch den Arbeitgeber oder das Arbeitsinspektorat entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
1. entgegen der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers Arbeitsmittel nicht ordnungsgemäß benutzt und dadurch eine Gefahr für andere Arbeitnehmer herbeiführt,
2. vom Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels nicht prüft, ob dieses offenkundige Mängel aufweist, oder sich bei Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels nicht vergewissert, daß er sich selbst oder andere Arbeitnehmer nicht in Gefahr bringt,
3. entgegen der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers die zur Verfügung gestellte, diesem Bundesgesetz entsprechende, persönliche Schutzausrüstung nicht oder nicht zweckentsprechend verwendet oder sie nach Benutzung nicht an dem dafür vorgesehenen Platz lagert,
4. eine Schutzeinrichtung entfernt, außer Betrieb setzt, willkürlich verändert oder umstellt oder entgegen der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers eine Schutzeinrichtung nicht ordnungsgemäß benutzt,
5. sich durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand versetzt, indem er sich oder andere Personen in Gefahr bringt,
6. die Meldepflicht betreffend Arbeitsunfälle, ernste und unmittelbare Gefahren oder Defekte verletzt.
(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in
1. den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt, oder
2. die nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden bescheidmäßigen Vorschreibungen nicht einhält.
(6) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer
1. ein sicherheitstechnisches Zentrum betreibt, ohne die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 1 zu erfüllen,
2. ein arbeitsmedizinisches Zentrum betreibt, ohne die Voraussetzungen nach § 80 Abs. 1 zu erfüllen,
3. die Meldepflichten nach § 75 Abs. 2 oder § 80 Abs. 2 oder die Auskunftspflicht nach § 84 Abs. 4 verletzt.
(7) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.“(7) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins,, 2, 3, 5 und 6 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.“
Die wesentlichen Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl Nr 450/1994, idF BGBl I Nr 241/2017, lauten auszugsweise wie folgt:Die wesentlichen Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 241 aus 2017,, lauten auszugsweise wie folgt:
„Arbeiten an bestehenden Bauwerken
§12
Vor dem Beginn von Bauarbeiten an bestehenden Bauwerken sind jene Bauwerks- oder Baukonstruktionsteile, auf die sich diese Arbeiten erstrecken oder die durch diese beeinflußt werden, durch eine fachkundige Person auf ihre Standsicherheit und Tragfähigkeit zu prüfen. Sind Standsicherheit und Tragfähigkeit nicht ausreichend gewährleistet, darf erst nach Durchführung der notwendigen Sicherungen mit den Arbeiten begonnen werden.“
„Vorbereitende Maßnahmen
§ 110Paragraph 110,
Vor Durchführung von Abbrucharbeiten muß der Bauzustand des abzubrechenden Objektes und der angrenzenden Nachbarobjekte von einer fachkundigen Person untersucht werden. Die Untersuchung des abzubrechenden Objektes hat sich insbesonders auf die konstruktiven Gegebenheiten, die statischen Verhältnisse, die Art und den Zustand der Bauteile und Baustoffe sowie die Art und Lage von Leitungen und sonstigen Einbauten zu erstrecken. Die fachkundige Person muß über die jeweils erforderlichen Kenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Statik, verfügen und praktische Erfahrungen besitzen.
(2) Sind im abzubrechenden Objekt gesundheitsgefährdende, brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe gelagert, müssen diese Stoffe vor Beginn der Abbrucharbeiten sachgemäß aus dem Objekt entfernt werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2006)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2006,)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2006,)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2006,)
(4) Die fachkundige Person hat eine schriftliche Abbruchanweisung zu erstellen. Eine schriftliche Abbruchanweisung ist nicht erforderlich, wenn für die Abbrucharbeiten keine besonderen Sicherungsmaßnahmen oder Anweisungen notwendig sind.
(5) Die schriftliche Abbruchanweisung nach Abs. 4 muß insbesondere nachstehende Angaben enthalten: Die schriftliche Abbruchanweisung nach Absatz 4 muß insbesondere nachstehende Angaben enthalten:(5) Die schriftliche Abbruchanweisung nach Absatz 4, muß insbesondere nachstehende Angaben enthalten: Die schriftliche Abbruchanweisung nach Absatz 4 muß insbesondere nachstehende Angaben enthalten:
1. Umfang, Reihenfolge und Art der Abbrucharbeiten und der dabei erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen,
2. Art der erforderlichen Gerüste und Aufstiege,
3. Abbruchniveau,
4. mögliche Gefährdung durch Einwirkungen auf benachbarte Objekte und auf das Gelände und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen für den Schutz der Arbeitnehmer,
5. Art und Lage von Freileitungen, unterirdisch verlegten Leitungen und anderen Einbauten sowie die diesbezüglich erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen,
6. Sicherheitsmaßnahmen, die beim Abbruch von Fertigteilbauten, Stahlbeton-, Metall- und Holzbauten auf Grund der Eigenart der Konstruktion erforderlich sind, und
7. mögliche gesundheitsgefährdende Einwirkungen, Brand- oder Explosionsgefahren durch im Bauwerk verwendete Stoffe, wie bleihältige Anstriche, durch Abgase oder durch Sauerstoffmangel sowie die hiefür geeigneten Schutzmaßnahmen.“
„Strafbestimmungen
§ 161Paragraph 161,
Übertretungen dieser Verordnung sind nach § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG zu bestrafen.“ Übertretungen dieser Verordnung sind nach Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG zu bestrafen.“
Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991), BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 88 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 9
Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.
(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“
V. Erwägungen:
Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften juristischer Personen oder eingetragener Personen in Gesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften juristischer Personen oder eingetragener Personen in Gesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC mit Sitz in **** Z, Adresse 2, und damit das gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ ist und dies auch zum Tatzeitpunkt war. Er ist sohin – unbestritten – gemäß § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich verantwortlich. Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC mit Sitz in **** Z, Adresse 2, und damit das gemäß Paragraph 9, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ ist und dies auch zum Tatzeitpunkt war. Er ist sohin – unbestritten – gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich verantwortlich.
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß §12 BauV sind vor Beginn der Bauarbeiten an bestehenden Bauwerken jene Bauwerks- oder Baukonstruktionsteile, auf die sich diese Arbeiten erstrecken oder die durch diese beeinflusst werden, durch eine fachkundige Person auf ihre Standsicherheit und Tragfähigkeit zu prüfen. Sind Standsicherheit und Tragfähigkeit nicht ausreichend gewährleistet, darf erst nach Durchführung der notwendigen Sicherungen mit den Arbeiten begonnen werden.
In gegenständlichem Fall wurden – wie das Beweisverfahren hervorgebracht hat – vom Unternehmen des Beschwerdeführers Abbrucharbeiten an einem bestehenden Gebäude durchgeführt. Es wurde zunächst der Dachstuhl abgetragen und dann die Decken. Dabei handelt es sich jeweils um Bauwerksteile. Verfahrensgegenständlich sind die Deckenabbrucharbeiten. Während des gesamten Bauvorhabens wurde ein Statiker beigezogen, welcher gemäß den Feststellungen eine Gesamtüberprüfung des Gebäudes auf die Standsicherheit durchgeführt hat. Die Überprüfung des Statikers, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, ist im Zuge von Unterfangungsarbeiten am Gebäude erfolgt. Zumal diese Überprüfung vom Statiker am 16.10.2023 dokumentiert wurde und dieser im Beweisverfahren schlüssig dargelegt hat, dass sich die Überprüfung nicht auf den bevorstehenden Deckenabbruch bezieht, geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Decken als Bauwerksteile, auf welche sich die Abbrucharbeiten beziehen, keiner expliziten Prüfung auf deren Standsicherheit und Tragfähigkeit durch eine fachkundige Person vor Beginn der Bauarbeiten unterzogen wurden.
Aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung in § 12 BauV ergibt sich, dass vor Beginn der Arbeiten konkret jene Bauwerks- oder Baukonstruktionsteile zu überprüfen sind, auf die sich Arbeiten beziehen. Darunter ist aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht zu verstehen, dass in einem gänzlich anderen Zusammenhang (nämlich den Unterfangungsarbeiten) eine Gesamtbeschau des Gebäudes zu erfolgen hat, bei welcher die Decken als Teil des Ganzen bloß mitberücksichtigt werden. Der Umstand, dass der Statiker im Rahmen einer gesamten Überprüfung des Gebäudes auch die Decken, welche er aber nicht gesondert überprüft hat, für standsicher befunden hat, findet sohin nicht das Aus