Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 10.7.1989 lehnte die beklagte Partei die Gewährung einer Leistung aus der Unfallversicherung für die Folgen des Ereignisses vom 13.7.1987 mit der
Begründung: ab, daß sich der Unfall weder im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers noch bei der Nachbarschaftshilfe ereignet habe. Die 1. auf Feststellung, daß es sich bei den gesundheitlichen Störungen des Klägers infolge des Unfalles vom 13.7.1987 um solche aus einem landwirtscha... mehr lesen...
Norm: BSVG §3
Rechtssatz: Für einen Versicherten der einen Mähdrescher als Gegenleistung für seine für den Lohndruschunternehmer erbrachten Dienste im Zusammenhang mit Drescharbeiten bei anderen Landwirten kostenlos in seinem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb einsetzen durfte, stellt ein Unfall mit dem Mähdrescher auf einer Fahrt zu seinem Betrieb (um im eigenen Betrieb Drescharbeiten durchzuführen) bzw zur Zurückstellung des Mähdreschers ei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 2.7.1952 geborene Klägerin bewirtschaftet gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 0,66 ha Eigengrund und 7,47 ha Pachtgrund. Zum Betrieb gehören 7 Pferde, die als Zug- und Arbeitspferde z.B. für das Holzholen aus dem Wald und für Kutschenfahrten, aber auch als Reitpferde gegen entsprechendes Entgelt eingesetzt werden. Der landwirtschaftliche Betrieb ist daraufhin eingerichtet, daß Urlaub am Bauernhof gemacht werden kann.... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §2BSVG §2BSVG §3
Rechtssatz: Voraussetzung für ein landwirtschaftliches Nebengewerbe ist, daß dieses ökonomisch dem landwirtschaftlichen Betrieb untergeordnet ist. Untergeordnet ist eine Tätigkeit gegenüber der landwirtschaftlichen Produktion dann, wenn sie im Verhältnis zu dieser an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung geringfügig ist. (Hier: Vermietung von Reitpferden kein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb, wenn diese Vermiet... mehr lesen...
Norm: ASVG §175BSVG §2BSVG §3
Rechtssatz: Unter dem Versicherungsschutz der Unfallversicherung nach dem BSVG stehen nur Verrichtungen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Organisation des landwirtschaftlichen Betriebes dienen, soferne solche Verrichtungen üblicherweise von Landwirten selbst, dh unter ihrer eigenen Leitung und mit von ihnen herangezogenen Hilfskräften, durchgeführt werden. Der Schutz endet bereits, wenn ein Aufgabenkreis ein... mehr lesen...