RS OGH 1990/9/18 10ObS235/90, 10ObS39/91, 10ObS265/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1990
beobachten
merken

Norm

ASVG §175
BSVG §2
BSVG §3

Rechtssatz

Unter dem Versicherungsschutz der Unfallversicherung nach dem BSVG stehen nur Verrichtungen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Organisation des landwirtschaftlichen Betriebes dienen, soferne solche Verrichtungen üblicherweise von Landwirten selbst, dh unter ihrer eigenen Leitung und mit von ihnen herangezogenen Hilfskräften, durchgeführt werden. Der Schutz endet bereits, wenn ein Aufgabenkreis eines Betriebes eines anderen Geschäftszweiges (hier Wärmeerzeugung) in den Vordergrund rückt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 235/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1990 10 ObS 235/90
    Veröff: SSV-NF 4/100
  • 10 ObS 39/91
    Entscheidungstext OGH 12.02.1991 10 ObS 39/91
    Beisatz: Hier: Die Vermietung von Privatzimmern ist nicht als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb anzusehen. (T1) Veröff: SSV-NF 5/12
  • 10 ObS 265/91
    Entscheidungstext OGH 22.10.1991 10 ObS 265/91
    Beisatz: Hier: Vermietung von Reitpferden kein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb, wenn diese Vermietung an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung die eigentliche landwirtschaftliche Produktion überwiegt. (T2) Veröff: SSV-NF 5/109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084067

Dokumentnummer

JJR_19900918_OGH0002_010OBS00235_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten