Norm
ASVG §175Rechtssatz
Unter dem Versicherungsschutz der Unfallversicherung nach dem BSVG stehen nur Verrichtungen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Organisation des landwirtschaftlichen Betriebes dienen, soferne solche Verrichtungen üblicherweise von Landwirten selbst, dh unter ihrer eigenen Leitung und mit von ihnen herangezogenen Hilfskräften, durchgeführt werden. Der Schutz endet bereits, wenn ein Aufgabenkreis eines Betriebes eines anderen Geschäftszweiges (hier Wärmeerzeugung) in den Vordergrund rückt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084067Dokumentnummer
JJR_19900918_OGH0002_010OBS00235_9000000_002