Begründung: Der Kläger leitet seine Amtshaftungsansprüche unter anderem aus einem seiner Ansicht nach rechtswidrigen und unvertretbaren Verhalten des Untersuchungsrichters des Landesgerichts Innsbruck in einem Finanzstrafverfahren ab, der am 16. 5. 1994 ohne ausreichende Grundlage eine Hausdurchsuchung bewilligt habe, die zu einer rechtswidrigen Beschlagnahme von Wertgegenständen des Klägers geführt habe. Nachdem der Akt dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Beru... mehr lesen...
Begründung: Bereits zu AZ 31 Nc 32/10k des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien war ein Verfahren über einen Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Bund anhängig. In diesem Verfahren bezifferte er die Höhe seiner Forderungen in einem seinem Antrag beigelegten Klageentwurf mit 45.512,82 EUR. Diesen Antrag wies das Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien mit Beschluss vom 18. 11. 2010, GZ 31 Nc 32/10k-5, ab. Das Ob... mehr lesen...
Begründung: : Der Antragsteller beantragte beim Landesgericht Feldkirch die Bewilligung der Verfahrenshilfe unter anderem zur Erhebung einer Amtshaftungsklage wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit einem Verfahrenshilfeantrag an das Landesgericht Feldkirch, der dort im Verfahren AZ 5 Cg 27/05h behandelt worden war und zu einer Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck geführt hatte. Die dafür zunächst bewilligte Verfahrenshil... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger überreichten beim Landesgericht Linz einen Schriftsatz, in dem sie sich als klagende Parteien und das „Landesgericht Linz Richter A*****" als erstbeklagte Partei, das „Oberlandesgericht Linz Richter K*****" als zweitbeklagte sowie Franz P***** als drittbeklagte Partei bezeichnen. Sie bringen unter Nennung mehrerer erstinstanzlicher und zweitinstanzlicher Geschäftszahlen vor, „die Gerichte in Linz und Wien" hätten in mehreren Urteilen nicht nur fehlerhaft und z... mehr lesen...
Begründung: Unter Berufung auf das StEG 2005, das AHG und die EMRK begehrt der Kläger eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter Inhaftierung. Mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg sei über ihn am 10. 10. 2003 die Untersuchungshaft verhängt worden, aus der er am 16. 3. 2004 entlassen worden sei. Er sei in der Folge rechtskräftig freigesprochen worden. Das Strafgericht habe rechtskräftig festgestellt, dass für seine Anhaltung die Anspruchsvoraussetzungen für eine Entschädigung... mehr lesen...