Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Nc 7/11k anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers A***** P*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung als Rechtsmittelgericht im Verfahrenshilfeverfahren, insbesondere über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. Mai 2011, GZ 31 Nc 7/11k-4, wird das Oberlandesgericht Graz als zuständig bestimmt, zur allfälligen Erledigung des Verfahrens über die Verfahrenshilfe in erster Instanz das Landesgericht Leoben.
Text
Begründung:
Bereits zu AZ 31 Nc 32/10k des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien war ein Verfahren über einen Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Bund anhängig. In diesem Verfahren bezifferte er die Höhe seiner Forderungen in einem seinem Antrag beigelegten Klageentwurf mit 45.512,82 EUR. Diesen Antrag wies das Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien mit Beschluss vom 18. 11. 2010, GZ 31 Nc 32/10k-5, ab. Das Oberlandesgericht Wien gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers mit Beschluss vom 13. 1. 2011, GZ 11 R 264/10i-11, nicht Folge.
Nunmehr ist beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ein Verfahren über den Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Bund anhängig, in dem er (auch) Amtsmissbrauch geltend macht. In diesem Verfahren leitet der Antragsteller erkennbar seine Ansprüche unter anderem aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien im Vorverfahren ab.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies den neuerlichen Antrag des Einschreiters mit Beschluss vom 11. 5. 2011, AZ 31 Nc 4/11k, wegen offenbarer Mutwilligkeit ab. Das als Rekursgericht angerufene Oberlandesgericht Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre (Schragel AHG³ Rz 255, 257). Dieser Delegierungstatbestand ist nach der ständigen Judikatur des erkennenden Senats auch auf Verfahren anzuwenden, die dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorangehen (RIS-Justiz RS0053097), wie etwa Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe (Schragel, AHG³ aaO; RIS-Justiz RS0050123 [T1]; 1 Nc 62/08w).
Der Antragsteller leitet seine Ansprüche erkennbar auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ab, sodass die Voraussetzungen für eine Delegation vorliegen. Wird der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, weil es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (RIS-Justiz RS0050128). Damit war nicht nur ein anderes Oberlandesgericht als Rekursgericht sondern für den Fall der Fortsetzung des Verfahrens über den Verfahrenshilfeantrag in erster Instanz zugleich ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien gelegenes Erstgericht zu bestimmen.
Textnummer
E98089European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0010NC00053.11A.0728.000Im RIS seit
04.09.2011Zuletzt aktualisiert am
04.09.2011