Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Ein strafgerichtlich rechtskräftig Verurteilter muss das Urteil gegen sich gelten lassen und kann sich im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber nicht darauf berufen, dass er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe (SZ 68/195). Das bedeutet aber nicht, dass es ihm verwehrt wäre, aus einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil Amtshaftungsansprüche abzuleit... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Maßgeblich für den Amtshaftungsanspruch der Kläger ist der Inhalt des - noch anhängigen - zivilgerichtlichen Verfahrens AZ 27 Cg 169/85 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden Vorverfahren), in dem die Kläger als dortige Beklagte (im Folgenden als Kläger bezeichnet) ebenfalls durch ihren nunmehrigen Rechtsbeistand (im Folgenden Klagevertreter) vertreten waren: Im Vorverfahren belangte am 26. Juni 1985 Martin S*****, vertreten durch Rechtsanw... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter beim Landesgericht Innsbruck erkannte den Kläger mit Urteil vom 10. 3. 1980, GZ 22 Vr 505/80-11, im Sinne des Strafantrages der Staatsanwaltschaft des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs.1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs.1 und 84 Abs.1 StGB schuldig, verurteilte ihn hiefür zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und legte ihm zur Last, er habe 1.) am 14. 8. 1979 seine Stieftochter Rosemarie ... mehr lesen...
Norm: AHG §1 GAHG §12 Abs2ZPO §268 IIIBZPO §268 IIID6
Rechtssatz: Die strafgerichtliche Verurteilung bindet das Amtshaftungsgericht bei der Beurteilung von Ersatzansprüchen dann nicht, wenn aus diesem Urteil Ersatzansprüche abgeleitet werden. Entscheidungstexte 1 Ob 27/90 Entscheidungstext OGH 19.12.1990 1 Ob 27/90 Veröff: SZ 63/223 = JBl 1992,49 ... mehr lesen...