Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 1.4.1987 entschied die beklagte Partei, daß der Klägerin ab 1.1.1987 gemäß § 292 ASVG zur Witwenpension eine Ausgleichszulage von 4.050,10 S monatlich gebührt. Außerdem heißt es in dem Bescheid: "Sie werden verpflichtet, die Zahlungsaufnahme des italienischen Versicherungsträgers binnen 14 Tagen zu melden sowie die italienische Nachzahlung zur Verrechnung mit dem entstehenden Überbezug an Ausgleichszulage zur Verfügung zu halten." Mit Besche... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 18. Oktober 1978 gewährte die beklagte Partei dem Kläger ab 1. März 1974 eine Alterspension im gesetzlichen Ausmaß und dazu ab 1. März 1975 eine Ausgleichszulage. Mit Bescheid vom 31. Juli 1976 gewährte die L*** O*** dem Kläger ab 1. Mai 1975 eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die sie mit Bescheid vom 20. Oktober 1976 ab 1. Juni 1975 in ein Altersruhegeld umwandelte und dieses mit Bescheid vom 23. Mai 1981 ab 1. Jänner 1976 neu berechnete. Die sic... mehr lesen...
Norm: AbkSozSi Österreich - BRD Art45 Abs1ASVG §103B-KUVG §44BSVG §67GSVG §71
Rechtssatz: Diese Regelung will die Hereinbringung von echten Vorschüssen oder von zu Unrecht erbrachten Leistungen, die als Vorschüsse gelten, durch Aufrechnung, über die der österreichische Versicherungsträger nach § 367 Abs 2 ASVG einen Bescheid zu erlassen hat, erleichtern und daher über die die Aufrechnung regelnden und erschwerenden Bestimmungen des § 103 ASVG, ... mehr lesen...