Norm
AbkSozSi Österreich - BRD Art45 Abs1Rechtssatz
Diese Regelung will die Hereinbringung von echten Vorschüssen oder von zu Unrecht erbrachten Leistungen, die als Vorschüsse gelten, durch Aufrechnung, über die der österreichische Versicherungsträger nach § 367 Abs 2 ASVG einen Bescheid zu erlassen hat, erleichtern und daher über die die Aufrechnung regelnden und erschwerenden Bestimmungen des § 103 ASVG, § 44 B-KUVG, § 67 BSVG und § 71 GSVG hinausgehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0076117Dokumentnummer
JJR_19881122_OGH0002_010OBS00311_8800000_001