Norm: BSVG §74 Abs1 Z3BSVG §75BSVG §80BSVG §88 ABs1BSVG §88 Abs2BSVG §88 Abs3BSVG §95BSVG §239
Rechtssatz: Nimmt der Anspruchsberechtigte zur Erbringung der Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes nicht die Vertragspartner, die eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen der Bauernkrankenversicherung in Anspruch, so gilt gemäß § 95 Abs 6 BSVG § 88 Abs 1 bis 3 BSVG entsprechend. Der Anspruch auf Kostenzuschuss nach § 88 Abs 1 BSV... mehr lesen...