RS OGH 2004/6/8 10ObS66/04k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2004
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Norm

BSVG §74 Abs1 Z3
BSVG §75
BSVG §80
BSVG §88 ABs1
BSVG §88 Abs2
BSVG §88 Abs3
BSVG §95
BSVG §239

Rechtssatz

Nimmt der Anspruchsberechtigte zur Erbringung der Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes nicht die Vertragspartner, die eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen der Bauernkrankenversicherung in Anspruch, so gilt gemäß § 95 Abs 6 BSVG § 88 Abs 1 bis 3 BSVG entsprechend. Der Anspruch auf Kostenzuschuss nach § 88 Abs 1 BSVG stellt dann nur auf jene Kosten ab, die für die Inanspruchnahme eines "entsprechenden" Vertragspartners aufzuwenden gewesen wären. Die Kostenerstattung bzw der Kostenzuschuss für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe bei Fehlen entsprechender vertraglicher Regelungen ist daher nicht durch die Heranziehung der entsprechenden Tarife für Vertragseinrichtungen zu bestimmen, sondern sind ausschließlich Angelegenheit der Satzung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119105

Dokumentnummer

JJR_20040608_OGH0002_010OBS00066_04K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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