Entscheidungsgründe: Die seit 1983 bei der Beklagten beschäftigte Klägerin, der die Eigenschaft einer begünstigten Behinderten im Sinne des BEinstG zukommt, hatte per 31. 12. 2005 einen Resturlaubsanspruch von 61 Arbeitstagen (Urlaubsjahre 2004, 2005). Über Antrag der Klägerin vereinbarten die Streitteile für die Zeit vom 13. Februar 2006 bis 31. Oktober 2007 gemäß § 34 Abs 1 des Gesetzes über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien (Vertragsbedienstetenordnung 1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die 1967 geborene Klägerin arbeitete nach Beendigung der Schulpflicht zuerst in einer Gärtnerei und dann als Kindergartenhelferin, ehe sie 1992 im nunmehrigen Landeskrankenhaus als Reinigungskraft begann. Sie arbeitete seither - nunmehr unstrittig als Vertragsbedienstete im Sinne des Niederösterreichischen Landes- Vertragsbedienstetengesetzes (NÖ LVBG) - im Wesentlichen zu 80 % bei der Reinigung und hatte dabei Desinfektionsmittel im größeren Umfang zu verwende... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war seit 15. 6. 1992 als Vertragsbedienstete bei der Beklagten beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde mit Ablauf des 12. 3. 2004 nach einer seit 12. 3. 2003 andauernden krankheitsbedingten Dienstverhinderung der Klägerin gemäß § 51 Abs 8 des Tiroler L-VBG gelöst. Den Urlaub für das Jahr 2002 im Ausmaß von 134 Stunden verbrauchte die Klägerin bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht. Die Klägerin war seit 15. 6. 1992 als Vertragsbedienste... mehr lesen...
Norm: NÖ LBG §62Tir VBG §60
Rechtssatz: Die Hemmungsvorschriften des ABGB sind auf die im Tiroler L-VBG normierte Verfallsfrist analog anwendbar. Kann ein Vertragsbediensteter infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Urlaub nicht verbrauchen, wird der Verfall des Urlaubsanspruches gehemmt. Anmerkung So bereits 8 ObA 24/09a zur dort gegenständlichen und fast wortident... mehr lesen...