RS OGH 2005/10/6 8ObA41/05w, 8ObA24/09a, 8ObA55/18y, 8ObA37/19b

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Veröffentlicht am 06.10.2005
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Norm

NÖ LBG §62
Tir VBG §60

Rechtssatz

Die Hemmungsvorschriften des ABGB sind auf die im Tiroler L-VBG normierte Verfallsfrist analog anwendbar. Kann ein Vertragsbediensteter infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Urlaub nicht verbrauchen, wird der Verfall des Urlaubsanspruches gehemmt.

Anmerkung

So bereits 8 ObA 24/09a zur dort gegenständlichen und fast wortidenten Regelung des § 25 Abs 3 Wiener VBO.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 41/05w
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 8 ObA 41/05w
  • 8 ObA 24/09a
    Entscheidungstext OGH 22.10.2009 8 ObA 24/09a
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Zu § 25 Abs 3 VBO Wien. (T1)
    Beisatz: Ein Heranziehen der allgemeinen Regelungen des ABGB über die Hemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen kommt im Hinblick auf den Umstand, dass in der VBO Wien keine Regelung dahingehend getroffen wurde, dass eine Karenzierung nach § 34 VBO Wien den Verfall des offenen Erholungsurlaubs hindern soll, nicht in Betracht. (T2)
  • 8 ObA 55/18y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 ObA 55/18y
    Auch; Beisatz: Hier: § 62 Abs 7 letzter Satz NÖ LBG ordnet die Anwendung der mit „Unterbrechung der Verjährung“ überschriebenen Vorschrift des § 1497 ABGB an und statuiert (nur) zusätzlich, dass „die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist. (T3)
  • 8 ObA 37/19b
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 8 ObA 37/19b
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Zu § 28 Abs 8 G?VBG: Bejahung des Verfalls des Ersatzanspruchs für Urlaub aus früheren Urlaubsjahren im Hinblick auf die ausdrücklichen Regelungen des Landesgesetzgebers. Es liegt eine Situation vor, in dem es der Arbeitnehmer selbst war, der durch die von ihm gewünschte Gestaltung seines Rechtsverhältnisses auf die sofortige Entstehung eines Abfindungsanspruchs für den angesammelten Urlaub verzichtet und damit für den Fall einer länger andauernden Karenzierung den möglichen Verfall von Ansprüchen in Kauf genommen hat. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120265

Im RIS seit

05.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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