Norm: VBG §35 Abs4VBG §49
Rechtssatz: Die Zusammenrechnung mehrerer auf ganze Unterrichtsperioden eingegangener Dienstverhältnisse einschließlich der dazwischen liegenden Schulferien hat auch dann zu erfolgen, wenn auf ein zunächst dem Entlohnungsschema II L unterliegendes Dienstverhältnis mit dem Beginn einer neuen Unterrichtsperiode ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Dienstverhältnis nach dem Entlohnungsschema I L folgt. ... mehr lesen...
Norm: VBG §49
Rechtssatz: § 49 Abs 1 VBG ist vor allem auf die Aneinanderreihung mehrerer auf jeweils eine Unterrichtsperiode abgeschlossener, immer nur durch die Schulferien getrennter Vertragslehrer-Dienstverhältnisse des Entlohnungsschemas II L abgestellt und bewirkt, daß Dienstverhältnisse dieser Art - einschließlich der dazwischen liegenden Schulferien - für die Bemessung der Abfertigung nach § 35 Abs 4 VBG zusammengerechnet werden, ohne ... mehr lesen...