Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof hat erst kürzlich (8 ObA 210/00s) einen ganz vergleichbaren Fall beurteilt. In dieser Entscheidung wurde zu den hier vom Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen dargelegt, dass die Achtjahresfrist des § 30 Abs 5 Z 1 VBG 1948 vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung zum "Einsatzpiloten" zu rechnen sei. Es gehe um die "Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung" im Sinne des § 30 Abs 5 VBG; die i... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte schloss am 28. 4. 1992 mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung einen vom 1. 6. 1992 bis 31. 5. 2005 befristeten Dienstvertrag, in dem als Beschäftigungsart "Militärpilotenanwärter" vorgesehen war. In Punkt 15 waren als Sonderbestimmungen folgende festgehalten: "15 Sonderbestimmungen a) Das Dienstverhältnis endet vor der unter Punkt 6 angeführten Dauer, wenn der Dienstnehmer die Befähigung zur Militärluftfahrt mangels I. geistiger... mehr lesen...
Norm: VBG 1948 §30 Abs5VBG 1948 §30 Abs6WehrG §12
Rechtssatz: Nach § 30 Abs 6 VBG 1948 sind bei der Ermittlung der Ausbildungskosten die Kosten einer Grundausbildung, die Kosten der Vertretung und die Bezüge des Vertragsbediensteten - ausgenommen die Reisegebühren - nicht zu berücksichtigen, woraus sich aber ableiten lässt, dass sämtliche andere Ausbildungskosten "zu berücksichtigen" sind. Der Gesetzgeber hat hier eine pauschale Regelung zur Er... mehr lesen...