Norm
VBG 1948 §30 Abs5Rechtssatz
Nach § 30 Abs 6 VBG 1948 sind bei der Ermittlung der Ausbildungskosten die Kosten einer Grundausbildung, die Kosten der Vertretung und die Bezüge des Vertragsbediensteten - ausgenommen die Reisegebühren - nicht zu berücksichtigen, woraus sich aber ableiten lässt, dass sämtliche andere Ausbildungskosten "zu berücksichtigen" sind. Der Gesetzgeber hat hier eine pauschale Regelung zur Erfassung der Kosten einer auch im Interesse des Arbeitnehmers gelegenen Ausbildung getroffen. Ob die Ausbildung bei anderen (privaten) Arbeitgebern verwendet werden kann, bleibt außer Betracht. Es sind nur die tatsächlich aufgewendeten Ausbildungskosten aliquot zurückzuerstatten (hier: Militärpilot).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114931Im RIS seit
07.04.2001Zuletzt aktualisiert am
15.07.2015