RS OGH 2001/3/8 8ObA210/00s, 9ObA235/02b, 9ObA37/15d

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Veröffentlicht am 08.03.2001
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Norm

VBG 1948 §30 Abs5
VBG 1948 §30 Abs6
WehrG §12

Rechtssatz

Nach § 30 Abs 6 VBG 1948 sind bei der Ermittlung der Ausbildungskosten die Kosten einer Grundausbildung, die Kosten der Vertretung und die Bezüge des Vertragsbediensteten - ausgenommen die Reisegebühren - nicht zu berücksichtigen, woraus sich aber ableiten lässt, dass sämtliche andere Ausbildungskosten "zu berücksichtigen" sind. Der Gesetzgeber hat hier eine pauschale Regelung zur Erfassung der Kosten einer auch im Interesse des Arbeitnehmers gelegenen Ausbildung getroffen. Ob die Ausbildung bei anderen (privaten) Arbeitgebern verwendet werden kann, bleibt außer Betracht. Es sind nur die tatsächlich aufgewendeten Ausbildungskosten aliquot zurückzuerstatten (hier: Militärpilot).

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 210/00s
    Entscheidungstext OGH 08.03.2001 8 ObA 210/00s
  • 9 ObA 235/02b
    Entscheidungstext OGH 04.12.2002 9 ObA 235/02b
    Auch; nur: Der Gesetzgeber hat hier eine pauschale Regelung zur Erfassung der Kosten einer auch im Interesse des Arbeitnehmers gelegenen Ausbildung getroffen. Ob die Ausbildung bei anderen (privaten) Arbeitgebern verwendet werden kann, bleibt außer Betracht. Es sind nur die tatsächlich aufgewendeten Ausbildungskosten aliquot zurückzuerstatten (hier: Militärpilot). (T1)
  • 9 ObA 37/15d
    Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 37/15d
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114931

Im RIS seit

07.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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