TE OGH 2002/12/4 9ObA235/02b

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Veröffentlicht am 04.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer und DDr. Wolfgang Massl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wider die beklagte Partei Dominik S*****, vertreten durch die DDr. Gerald Fürst KEG, Rechtsanwältepartnerschaft in Mödling, wegen EUR 107.641,75 (Revisionsinteresse EUR 21.033), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Juni 2002, GZ 7 Ra 159/02g-27, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 30. Juli 2001, GZ 18 Cga 122/99p-20, im Sinne eines Zwischenurteils abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erst kürzlich (8 ObA 210/00s) einen ganz vergleichbaren Fall beurteilt. In dieser Entscheidung wurde zu den hier vom Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen dargelegt, dass die Achtjahresfrist des § 30 Abs 5 Z 1 VBG 1948 vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung zum "Einsatzpiloten" zu rechnen sei. Es gehe um die "Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung" im Sinne des § 30 Abs 5 VBG; die in Aussicht genommene Verwendung sei die eines Einsatzpiloten gewesen. Komme es während der acht Jahre zu einer (einvernehmlichen) Auflösung des Dienstverhältnisses, greife für den Ausbildungskostenersatz eine Aliquotierung ein. Der Pilot habe die Ausbildungskosten im Verhältnis der auf die Bindungsdauer von acht Jahren (96 Monaten) fehlenden Zeit zur gesamten Bindungsdauer zu erstatten. Dabei seien auch Kosten einer Ausbildung zu berücksichtigen, die bei anderen - privaten - Arbeitgebern nicht verwendet werden können; Ausbildungen verbesserten insgesamt die Chancen des Arbeitnehmers am allgemeinen Arbeitsmarkt. Durch die gesetzliche Festlegung solle offensichtlich gewährleistet werden, dass die Verwendbarkeit der verschiedenen Bestandteile dieser Ausbildung nicht im Detail beurteilt werden müsse. Die wesentliche Zielrichtung der Bestimmung liege nach den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers darin, einem finanziellen Verlust des Bundes gegenzusteuern. Völlig sinnlose Ausbildungskosten seien schon deshalb nicht erfasst, weil nur "Kosten zur Ausbildung als Einsatzpilot", also solche, die auch tatsächlich der Ausbildung gedient haben, zu ersetzen seien.Der Oberste Gerichtshof hat erst kürzlich (8 ObA 210/00s) einen ganz vergleichbaren Fall beurteilt. In dieser Entscheidung wurde zu den hier vom Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen dargelegt, dass die Achtjahresfrist des Paragraph 30, Absatz 5, Ziffer eins, VBG 1948 vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung zum "Einsatzpiloten" zu rechnen sei. Es gehe um die "Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 5, VBG; die in Aussicht genommene Verwendung sei die eines Einsatzpiloten gewesen. Komme es während der acht Jahre zu einer (einvernehmlichen) Auflösung des Dienstverhältnisses, greife für den Ausbildungskostenersatz eine Aliquotierung ein. Der Pilot habe die Ausbildungskosten im Verhältnis der auf die Bindungsdauer von acht Jahren (96 Monaten) fehlenden Zeit zur gesamten Bindungsdauer zu erstatten. Dabei seien auch Kosten einer Ausbildung zu berücksichtigen, die bei anderen - privaten - Arbeitgebern nicht verwendet werden können; Ausbildungen verbesserten insgesamt die Chancen des Arbeitnehmers am allgemeinen Arbeitsmarkt. Durch die gesetzliche Festlegung solle offensichtlich gewährleistet werden, dass die Verwendbarkeit der verschiedenen Bestandteile dieser Ausbildung nicht im Detail beurteilt werden müsse. Die wesentliche Zielrichtung der Bestimmung liege nach den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers darin, einem finanziellen Verlust des Bundes gegenzusteuern. Völlig sinnlose Ausbildungskosten seien schon deshalb nicht erfasst, weil nur "Kosten zur Ausbildung als Einsatzpilot", also solche, die auch tatsächlich der Ausbildung gedient haben, zu ersetzen seien.

Das Berufungsgericht ist dieser Judikatur gefolgt. Der Auffassung des Revisionswerbers, es liege deshalb eine erhebliche Rechtsfrage vor, weil gleichartige Rechtsfragen in zahlreichen anhängigen Parallelverfahren zu beantworten seien und eine "Rechtsprechung (im Sinne eines Plurals von Einzelentscheidungen)" des Obersten Gerichtshofs fehle, ist entgegenzuhalten, dass die dargelegte Entscheidung zu 8 ObA 210/00s erst in jüngster Zeit ergangen ist und sich mit allen maßgeblichen Rechtsfragen in diesem Zusammenhang eingehend auseinandersetzt, sodass eine neuerliche Stellungnahme nicht erforderlich ist (vgl nur RdW 1998, 406). Es liegen weder gegenteilige höchstgerichtliche Entscheidungen vor, noch sind gegen die dort dargelegte Rechtsauffassung in der Literatur beachtliche (neue) Argumente erhoben worden (MietSlg 51.725). Derartige Argumente enthält auch die vorliegende Revision nicht.Das Berufungsgericht ist dieser Judikatur gefolgt. Der Auffassung des Revisionswerbers, es liege deshalb eine erhebliche Rechtsfrage vor, weil gleichartige Rechtsfragen in zahlreichen anhängigen Parallelverfahren zu beantworten seien und eine "Rechtsprechung (im Sinne eines Plurals von Einzelentscheidungen)" des Obersten Gerichtshofs fehle, ist entgegenzuhalten, dass die dargelegte Entscheidung zu 8 ObA 210/00s erst in jüngster Zeit ergangen ist und sich mit allen maßgeblichen Rechtsfragen in diesem Zusammenhang eingehend auseinandersetzt, sodass eine neuerliche Stellungnahme nicht erforderlich ist vergleiche nur RdW 1998, 406). Es liegen weder gegenteilige höchstgerichtliche Entscheidungen vor, noch sind gegen die dort dargelegte Rechtsauffassung in der Literatur beachtliche (neue) Argumente erhoben worden (MietSlg 51.725). Derartige Argumente enthält auch die vorliegende Revision nicht.

Insbesondere tritt der Revisionswerber einer Aliquotierung im Sinne der dargelegten Judikatur nicht entgegen. Der Hinweis darauf, die Ausbildung des Beklagten habe in einzelnen Teilschritten stattgefunden, wobei jeweils einzelne Qualifikationen erlangt worden seien, ist schon deshalb nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil er im erstinstanzlichen Verfahren der Prozessbehauptung der klagenden Partei, es sei eine Ausbildung zum "Einsatzpiloten" vereinbart worden, niemals entgegengetreten ist. Die nunmehr vertretene Auffassung, in der Realität sei eine exakte Definition des Begriffs "Einsatzpilot" nicht möglich, da sich dieser Rechtsbegriff in keinem der dem Dienstverhältnis zu Grunde liegenden Gesetzesvorschriften finde, muss schon deshalb unbeachtlich bleiben, weil der Beklagte im Verfahren erster Instanz gar nicht in Frage gestellt hat, dass er erst nach Absolvierung der von der klagenden Partei im Einzelnen angeführten Ausbildungsschritte das Ausbildungsziel (Einsatzpilot) erreicht hatte. Er hat auch nicht bestritten, dass seine Ausbildung zum Einsatzpiloten am 2. 11. 1994 endete. Seinen Bedenken, er könnte auch zur Rückerstattung an sich unnotwendiger Ausbildungskosten verhalten werden, ist zu entgegnen, dass das Berufungsgericht unmissverständlich ausgesprochen hat, er sei dem Grunde nach schuldig, die tatsächlich aufgewendeten und "zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendigen Kosten" zur Ausbildung als Einsatzpilot (im Ausmaß von 25/48) zu ersetzen. Welche Kosten notwendig waren, wird im fortzusetzenden Verfahren zu prüfen sein.

Warum ein erheblicher Verfahrensmangel aus dem Umstand abgeleitet werden könnte, dass der Vorsitzende im Verfahren erster Instanz die Beweisaufnahme auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Geltendmachung der Ersatzansprüche eingeschränkt hat, ist nicht ersichtlich. Auch wenn sich dieses Beweisthema im Ergebnis als irrelevant erwiesen hat, kann sich der Revisionswerber nicht dadurch beschwert erachten, dass das Berufungsgericht im Übrigen von unbestrittenen Teilen des Vorbringens der klagenden Partei ausgegangen ist. Die Einschränkung des Beweisverfahrens auf einzelne - dem Erstgericht erheblich scheinende - Punkte entbindet die Prozessparteien ja nicht von ihrer Verpflichtung zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vorbringen. Dass das Erstgericht etwa seine Erörterungspflicht nach § 182 ZPO in einem bestimmten Punkt verletzt hätte, macht der Revisionswerber nicht geltend; er legt auch nicht dar, welche Tatsachenbehauptungen er allenfalls noch aufgestellt hätte, wenn er vom Gericht dazu aufgefordert worden wäre. Im Übrigen liegt in der Frage, welche Tatsachenbehauptungen als zugestanden zu betrachten sind (§ 267 Abs 1 ZPO), regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG bzw § 502 Abs 1 ZPO.Warum ein erheblicher Verfahrensmangel aus dem Umstand abgeleitet werden könnte, dass der Vorsitzende im Verfahren erster Instanz die Beweisaufnahme auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Geltendmachung der Ersatzansprüche eingeschränkt hat, ist nicht ersichtlich. Auch wenn sich dieses Beweisthema im Ergebnis als irrelevant erwiesen hat, kann sich der Revisionswerber nicht dadurch beschwert erachten, dass das Berufungsgericht im Übrigen von unbestrittenen Teilen des Vorbringens der klagenden Partei ausgegangen ist. Die Einschränkung des Beweisverfahrens auf einzelne - dem Erstgericht erheblich scheinende - Punkte entbindet die Prozessparteien ja nicht von ihrer Verpflichtung zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vorbringen. Dass das Erstgericht etwa seine Erörterungspflicht nach Paragraph 182, ZPO in einem bestimmten Punkt verletzt hätte, macht der Revisionswerber nicht geltend; er legt auch nicht dar, welche Tatsachenbehauptungen er allenfalls noch aufgestellt hätte, wenn er vom Gericht dazu aufgefordert worden wäre. Im Übrigen liegt in der Frage, welche Tatsachenbehauptungen als zugestanden zu betrachten sind (Paragraph 267, Absatz eins, ZPO), regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 46, Absatz eins, ASGG bzw Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E67683 9ObA235.02b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:009OBA00235.02B.1204.000

Dokumentnummer

JJT_20021204_OGH0002_009OBA00235_02B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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