Begründung: Die antragstellende Partei ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ArbVG. Die Kollektivvertragsfähigkeit wurde ihr, wie unbestritten ist, vom Obereinigungsamt im Jahr 1957 zuerkannt; Diese Zuerkennung galt gemäß dem § 165 ArbVG auch nach dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter. Die Antragsgegnerin ist gemäß dem § 7 ArbVG eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitgeber. Beide Parteien sind daher im ... mehr lesen...
Norm: ABGB §905 Abs2 IIAABGB §905 Abs2 IIBVBG 1948 §18 Abs4
Rechtssatz: Die Beziehungen des Kontoinhabers (des Vertragsbediensteten) zu dem kontoführenden Institut richten sich nach dem Inhalt dieses Vertrages; dies gilt auch für die mit der Kontoführung verbundenen, dem Kontoinhaber vom Kreditinstitut verrechneten Spesen (Kosten). Entscheidungstexte 14 ObA 501/87 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: ABGB §905 Abs2 IIAABGB §905 Abs2 IIBVBG 1948 §18 Abs4
Rechtssatz: Auch die (Schickschuld) Schuld des Arbeitgebers und damit auf die Überweiungsverpflichtung der Republik Österreich (§ 18 Abs 4 VBG 1948) kommt § 905 Abs 2 ABGB zur Anwendung. Entscheidungstexte 14 ObA 501/87 Entscheidungstext OGH 06.05.1987 14 ObA 501/87 Beisatz: § 54 Abs2 ASGG (T1) Veröff: SZ 60/81 = RdW ... mehr lesen...
Norm: ABGB §905 IIBABGB §1154VBG 1948 §18 Abs4
Rechtssatz: In dem Zeitpunkt, in dem die überwiesene Geldleistung auf dem Konto des Vertragsbediensteten gutgebucht wird, ist die Schuld der Republik Österreich getilgt und die Überweisung der Geldleistung beendet. Die diesem Zeitpunkt nachfolgenden Vorgänge auf dem Konto, insbesondere die Auszahlung durch das Kreditinstitut, berühren das Arbeitsverhältnis nicht mehr. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: ABGB §905 Abs2 IIAABGB §905 Abs2 IIBVBG 1948 §18 Abs4
Rechtssatz: Die Schuld der Republik Österreich zur Erbringung von Geldleistungen an die Vertragsbediensteten ist im Hinblick auf die gesetzliche Überweisungsverpflichtung (§ 18 Abs 4 VBG 1948) eine Schickschuld. Entscheidungstexte 14 ObA 501/87 Entscheidungstext OGH 06.05.1987 14 ObA 501/87 Beisatz: § 54 Abs 2 ASGG (T... mehr lesen...
Norm: ABGB §905 Abs2 IIAABGB §905 Abs2 IIBVBG 1948 §18 Abs4
Rechtssatz: Die Einrichtung eines Gehaltskontos durch den Vertragsbediensteten (§ 18 Abs 4 VBG 1948) setzt den Abschluß eines Bankvertrages zwischen dem Vertragsbediensteten und einer Bank voraus; dieser Vertrag steht außerhalb der arbeitsvertraglichen Beziehungen des Vertragsbediensteten zu seinem Arbeitgeber. Entscheidungstexte 14 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §905 Abs2 IIAABGB §905 Abs2 IIBVBG 1948 §18 Abs4
Rechtssatz: Die Republik Österreich hat nur die mit der Überweisung gemäß § 18 Abs 4 VBG 1948 in Verbindung mit § 905 Abs 2 ABGB verbundenen Kosten zu tragen. Dazu gehören nicht die mit der Führung des Gehaltskontos und mit der Abhebung der Geldleistung verbundenen Spesen (Kosten). Diese sind vielmehr vom Kontoinhaber (dem Vertragsbediensteten) zu tragen. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: VBG §18 Abs4
Rechtssatz: Da der Vertragsbedienstete zur Einrichtung eines Gehaltskontos gesetzlich verpflichtet ist, besorgt er mit dieser Einrichtung ein eigenes Geschäft und nicht etwa das Geschäft seines Dienstgebers. Er kann daher die damit verbundenen Kosten nicht aus den Rechtsgrund eines Geschäftsführers ohne Auftrag (§§ 1035 ff ABGB) fordern, er wird nicht etwa im Auftrag der Republik Österreich tätig, so daß der Rechtsgrund des §... mehr lesen...