Norm
GehG 1956 §4 Abs15Rechtssatz
Kein gutgläubiger Empfang einer Haushaltszulage durch einen Dienstnehmer, der seine gesetzliche Verpflichtung verletzt hat, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Haushaltszulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach Eintritt der Tatsache der Dienstbehörde zu melden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0059599Dokumentnummer
JJR_19690715_OGH0002_0040OB00042_6900000_003