Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 23.7.2004 wurden der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von € 876,47 s.A. die Fahrnisexekution und die Forderungsexekution nach § 294a EO bewilligt. Diese Exekutionsbewilligung konnte dem Verpflichteten an der im Antrag angegebenen Anschrift in Radstadt nicht zugestellt werden, weil dieser laut Postfehlbericht verzogen ist. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 23.7.2004 wurden der betreibe... mehr lesen...
Norm: ZPO §41 Abs1ZPO §273MeldeV §14MeldeV §15 Abs2GebG §14 TP6
Rechtssatz: Abweichend von der früher gebräuchlichen schriftlichen Meldeanfrage, für die eine Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Höhe von € 13,-- und zudem eine Gebühr für die einzelne Meldeabfrage in Höhe von € 3,-- gemäß § 15 Abs. 2 Meldegesetz-Durchführungsverordnung/MeldeV zu entrichten war, besteht für ZMR-Meldeanfragen keine fixe Gebühr. Die Kosten einer derartigen... mehr lesen...
Begründung: Unter der in der Klage angegebenen Adresse der beklagten Partei, ***** St. Pölten, *****, konnte die Mahnklage samt dem Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden, da die beklagte Partei verzogen war (ON 3). Die klagende Partei stellte daraufhin einen Antrag auf neuerliche Zustellung an der aktuellen Adresse und begehrte die Bestimmung ihrer Kosten mit € 26,56, darin enthalten € 16,-- an Kosten der Meldeanfrage, deren Einholung durch Beilage der Auskunft bescheinigt wurde... mehr lesen...
Norm: ZPO §41 Abs1ZPO §54 Abs1EO §74aMeldeV §14MeldeV §15Abs2GebG §14TP6
Rechtssatz: Die Kosten einer Online-Meldeanfrage im Einzelfall lassen sich praktisch gar nicht bestimmen und bescheinigen, weil sie neben der Abfragengebühr von € 3,-- gemäß § 15 Abs. 2 MeldeG-Durchführungsverordnung/MeldeV, nicht auf die einzelne Abfrage bezogene Kosten, wie den pauschalen Kostenersatz gemäß § 14 MeldeG-Durchführungsverordnung/MeldeV, aber auch Online-Geb... mehr lesen...