Norm
AuffOG idF Nov BGBl 1958/285 §3Rechtssatz
Das nicht fristgerechte Geltendmachen von Rückstellungsansprüchen gestattet noch keinen Schluß auf einen Verzicht auf diese Ansprüche. Einen solchen die Legitimation der Sammelstelle aufhebenden Verzicht hat der Rückstellungsgegner zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0051444Dokumentnummer
JJR_19630301_OGH0002_000RKV00005_6300000_001