Norm: §812 ABGB §57 ZPO §379 Abs2 Z2 EO §9 ZustellG
Rechtssatz: 1. Im Hinblick auf die Instrumente des Europäischen Zivilprozessrechts reicht es bei einem Wohnsitz der Erben in Deutschland bzw in der Schweiz ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht aus, um die für die Bewilligung der Nachlassseparation notwendige Gefährdung des Gläubigers zu bejahen. 2. Mit fremdsprachigen Urkunden kann eine Forderung von Gläubigern iSd § 812 ABGB nicht besch... mehr lesen...
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Rechtssatz: 1. Im Hinblick auf die Instrumente des Europäischen Zivilprozessrechts reicht es bei einem Wohnsitz der Erben in Deutschland bzw in der Schweiz ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht aus, um die für die Bewilligung der Nachlassseparation notwendige Gefährdung des Gläubigers zu bejahen. 2. Mit fremdsprachigen Urkunden kann eine Forderung von Gläubigern iSd § 812 ABGB nicht besch... mehr lesen...
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