Rechtssatz
1. Im Hinblick auf die Instrumente des Europäischen Zivilprozessrechts reicht es bei einem Wohnsitz der Erben in Deutschland bzw in der Schweiz ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht aus, um die für die Bewilligung der Nachlassseparation notwendige Gefährdung des Gläubigers zu bejahen. 2. Mit fremdsprachigen Urkunden kann eine Forderung von Gläubigern iSd § 812 ABGB nicht bescheinigt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachlassseparation; Gefährdung; Bescheinigung; fremdsprachige Urkunden; Ausland; Übersetzung; Amtssprache; EuGVVO;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000127Dokumentnummer
JJR_20060724_LG00309_01300R00117_06P0000_001