Begründung: Die Betreibenden begehren, das Urteil des Amtsgerichts M***** vom 28. Februar 2006, AZ *****, in Österreich für vollstreckbar zu erklären und ihnen aufgrund dieses Titels die Forderungsexekution nach § 294a EO, sowie die Fahrnisexekution zur Hereinbringung von Unterhaltsrückständen bis einschließlich Februar 2010 und des monatlichen laufenden Unterhalts ab 1. März 2010 von 150 EUR und 120 EUR sowie der Kosten des Exekutionsantrags zu bewilligen. Dazu legten sie... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei stellte den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines vom Notar ***** mit dem Amtssitz in Montabaur (Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz) am 11. Dezember 1997, URNr 1601/1997, beurkundeten abstrakten Schuldanerkenntnisses des Verpflichteten für Österreich und auf Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung einer vollstreckbaren (Teil-)Forderung von 88.661,50 EUR sA durch Zwangsversteigerung zweier Wohnungseigentumsanteile des Verpflichteten, Fahrnis-... mehr lesen...
Norm: EO §54 Abs3EO §83 Abs2LGVÜ Art47 Nr1LGVÜ Art48EuGVÜ Art47 Nr1EuGVÜ Art48
Rechtssatz: Die unterbliebene Vorlage von urkundlichen Nachweisen der Vollstreckbarkeit und Zustellung iSd Art 47 Z 1 EuGVÜ ist ein verbesserungsfähiger Mangel iSd Art 48 EuGVÜ und § 54 Abs 3 EO. Entscheidungstexte 3 Ob 145/03z Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 145/03z ... mehr lesen...
Begründung: Nach den Entscheidungsgründen des ausländischen Exekutionstitels, des am 19. November 1999 in Frankreich für vollstreckbar erklärten, kontradiktorischen teilweise abändernden Berufungsurteils (im Folgenden französisches Berufungs- oder Titelurteil) des Cour d´ Appel de Versailles (im Folgenden Titelgericht) vom 15. November 1999 beauftragte die französische Absenderin einen französischen "Transportspediteur" (im Folgenden Spediteur) mit Bestellschein vom 4. August 1994... mehr lesen...
Norm: EO §83 Abs2ZPO §223 Abs2
Rechtssatz: Die Gerichtsferien gelten im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen nicht. Entscheidungstexte 3 Ob 31/02h Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 31/02h Schlagworte Ferialsachen European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2002:RS... mehr lesen...
Begründung: Aufgrund eines von der betreibenden Partei am 4.9.1995 beim Erstgericht eingebrachten Antrages bewilligte dieses mit Beschluß vom 11.10.1995 (ON 30) aufgrund eines ausländischen Exekutionstitels Exekution durch Pfändung des nationalen Anteils von zugunsten der verpflichteten Partei beim internationalen Patentamt in Genf sowie beim österreichischen Patentamt in Wien eingetragenen Markenrechten. Diesen Beschluß bekämpfte die Verpflichtete mit Rekurs und Widerspruch und... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten auf Grund eines Urteils des britischen High Court of Justice zur Hereinbringung der Forderung von 314.300,-- Pfund Sterling sA die Exekution durch Zwangsversteigerung eines Liegenschaftsanteils des Verpflichteten, durch Zwangsverwaltung dieses Liegenschaftsanteils und mehrerer anderer Liegenschaftsanteile sowie durch Pfändung, "Verwertung" (gemeint wohl: Verwahrung) und Verkauf beweglicher Sach... mehr lesen...
Begründung: Der betreibende Gläubiger beantragte beim Erstgericht unter Berufung auf die §§ 79 f EO und das Abkommen vom 16.November 1971 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten BGBl 1974/521 die "Exekutionsbewilligung des gerichtlichen Vergleiches vom 27.Jänner 1986, abgeschlossen vor dem Zivilgericht von... mehr lesen...
Begründung: Das Landesgericht Innsbruck bewilligte der betreibenden Partei mit Beschluß vom 13. März 1986, 5 Nc 453/86-1, auf Grund zweier Urteile eines englischen Gerichtes zur Hereinbringung von insgesamt 486.130,73 Pfund ua die Exekution auf eine mindestens gleich hohe Geldforderung gegen eine österreichische Spedition. Im Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung beantragte der Verpflichtete auch die Aufschiebung dieser Exekution, durch deren Fortführung er einen unersätzlichen Sch... mehr lesen...
Norm: EO §44 Abs1 A1EO §83 Abs2
Rechtssatz: § 83 Abs 2 Satz 3 EO legt nur einen Aufschiebungsgrund fest, macht aber nicht ein Aufschiebungsinteresse iSd § 44 Abs 1 EO entbehrlich. Entscheidungstexte 3 Ob 122/86 Entscheidungstext OGH 28.01.1987 3 Ob 122/86 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0001700 ... mehr lesen...
Norm: EO §83 Abs2
Rechtssatz: Auch für den Aufschiebungsgrund nach § 83 Abs 2 letzter Satz EO gilt, daß die Aufschiebung der Exekution nur bewilligt werden kann, wenn die Erhebung des Widerspruches nicht von vorneherein aussichtslos ist. Entscheidungstexte 3 Ob 89/85 Entscheidungstext OGH 30.10.1985 3 Ob 89/85 RdW 1986,114 = ZfRV 1986,141 ... mehr lesen...
Norm: EO §4 Abs2EO §54 Abs3EO §83 Abs2Haager Unterhaltsvollstreckungsabk Art4 Z1New Yorker Unterhaltsschutzabk Art5BG zur Durchführung des Übk über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Rechtssatz: Auch für den Bereich des New Yorker Unterhaltsschutzabkommens ist auf der Beibringung einer beweiskräftigen Ausfertigung der Entscheidung zu bestehen, die im anderen Staat vollstreckt werden soll. Die Vorlage einer bloßen Abschrift d... mehr lesen...
Norm: EO §42 HEO §65EO §83 Abs2
Rechtssatz: Die Ausnahmebestimmung des § 83 Abs 3 EO gilt nur für den Rekurs gegen die Entscheidung über den Exekutionsantrag, aber nicht für die Aufschiebungsbeschlüsse. Entscheidungstexte 3 Ob 105/75 Entscheidungstext OGH 29.04.1975 3 Ob 105/75 3 Ob 122/86 Entscheidungstext OGH 28.01.1987 3 Ob... mehr lesen...
Norm: EO §83 Abs2
Rechtssatz: Die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Exekutionsbewilligung bildet ungeachtet dessen, daß sie gem § 83 Abs 2 EO in Form eines Urteils zu ergehen hat, einen Teil des Exekutionsverfahrens. Entscheidungstexte 3 Ob 20/72 Entscheidungstext OGH 16.03.1972 3 Ob 20/72 3 Ob 208/97b Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: EO §83 Abs2
Rechtssatz: Der Widerspruch nach § 83 EO aus dem Grunde, daß die Rechtssache nach den im Inlande geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeit im auswärtigen Staate nicht anhängig gemacht werden konnte (§ 80 Z 1 EO), ist an die 14 tägige Frist des § 83 EO gebunden (Schweiz). Entscheidungstexte 4 Ob 442/29 Entscheidungstext OGH 18.09.1929 4 Ob 442/29 SZ 11/170 ... mehr lesen...