Norm
EO §4 Abs2Rechtssatz
Auch für den Bereich des New Yorker Unterhaltsschutzabkommens ist auf der Beibringung einer beweiskräftigen Ausfertigung der Entscheidung zu bestehen, die im anderen Staat vollstreckt werden soll. Die Vorlage einer bloßen Abschrift der Entscheidung oder einer Ablichtung einer Ausfertigung genügt nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internationale Abkommen, Mehrseitige AbkommenHaager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, BGBl 1961/294, Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, BGBl 1969/317European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0000184Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.09.2011