RS OGH 1984/12/19 3Ob55/84, 3Ob106/86, 3Ob106/92, 3Ob69/11k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1984
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Norm

EO §4 Abs2
EO §54 Abs3
EO §83 Abs2
Haager Unterhaltsvollstreckungsabk Art4 Z1
New Yorker Unterhaltsschutzabk Art5
BG zur Durchführung des Übk über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Rechtssatz

Auch für den Bereich des New Yorker Unterhaltsschutzabkommens ist auf der Beibringung einer beweiskräftigen Ausfertigung der Entscheidung zu bestehen, die im anderen Staat vollstreckt werden soll. Die Vorlage einer bloßen Abschrift der Entscheidung oder einer Ablichtung einer Ausfertigung genügt nicht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 55/84
    Entscheidungstext OGH 19.12.1984 3 Ob 55/84
    RZ 1985/79 S 227 = ZfRV 1986,133 (Hoyer)
  • 3 Ob 106/86
    Entscheidungstext OGH 12.11.1986 3 Ob 106/86
    Vgl auch; Beisatz: Die auf der Urteilsausfertigung erteilte Bestätigung, daß die Entscheidung rechtskräftig ist, reicht als urkundlicher Nachweis der Vollstreckbarkeit aus. (T1)
  • 3 Ob 106/92
    Entscheidungstext OGH 18.11.1992 3 Ob 106/92
    vgl; Beisatz wie T1
  • 3 Ob 69/11k
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 69/11k
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln. (T2); Beisatz: § 54 Abs 3 EO gilt gemäß § 83 Abs 2 EO auch für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung. Die unterbliebene Vorlage des Originals einer Ausfertigung des Exekutionstitels stellt ein verbesserbares Formgebrechen dar, das einer meritorischen Erörterung und Erledigung der Anträge der betreibenden Partei entgegensteht. (T3); Beis wie T1

Schlagworte

Internationale Abkommen, Mehrseitige AbkommenHaager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, BGBl 1961/294, Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, BGBl 1969/317

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0000184

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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