Norm
EO §83 Abs2Rechtssatz
Auch für den Aufschiebungsgrund nach § 83 Abs 2 letzter Satz EO gilt, daß die Aufschiebung der Exekution nur bewilligt werden kann, wenn die Erhebung des Widerspruches nicht von vorneherein aussichtslos ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002463Dokumentnummer
JJR_19851030_OGH0002_0030OB00089_8500000_005