Entscheidungsdatum
01.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L524 2280073-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , ERV-Code XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Steyr vom 14.09.2023, Zl. XXXX , betreffend Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des römisch 40 , ERV-Code römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Steyr vom 14.09.2023, Zl. römisch 40 , betreffend Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung, zu Recht:
A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag, die Beschwerdegebühr zu erlassen, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch II. Der Antrag, die Beschwerdegebühr zu erlassen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem am 08.11.2022 beim Landesgericht Steyr eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Bescheides des Präsidenten des Landesgerichts Steyr vom 01.02.2018 und begründete dies damit, dass ein solcher Bescheid dem Beschwerdeführer nie zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer führe seit 2014 eine elektronische Zustellanschrift ( XXXX ), die in sämtlichen Verfahren angegeben werde. Aus dem ERV-Protokoll gehe keine Zustellung einer mit 01.02.2018 datierten Sendung hervor.Mit dem am 08.11.2022 beim Landesgericht Steyr eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Bescheides des Präsidenten des Landesgerichts Steyr vom 01.02.2018 und begründete dies damit, dass ein solcher Bescheid dem Beschwerdeführer nie zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer führe seit 2014 eine elektronische Zustellanschrift ( römisch 40 ), die in sämtlichen Verfahren angegeben werde. Aus dem ERV-Protokoll gehe keine Zustellung einer mit 01.02.2018 datierten Sendung hervor.
Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Steyr vom 14.09.2023, Zl. Jv 1328/17k-33, wurde dem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Bescheides des Präsidenten des Landesgerichts Steyr vom 01.02.2018 keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Steyr vom 01.02.2018 weder an die ERV-Code XXXX noch an die im Anschriftscode hinterlegte Adresse in Italien habe zugestellt werden können. Der Bescheid sei daher gemäß § 8 ZustG am 09.05.2018 durch Hinterlegung im Akt zugstellt worden und am 11.06.2018 sei der Bescheid für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt worden. Die Hinterlegung im Akt sei rechtskonform erfolgt, weshalb auch die Vollstreckbarkeitsbestätigung zu Recht erteilt worden sei.Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Steyr vom 14.09.2023, Zl. Jv 1328/17k-33, wurde dem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Bescheides des Präsidenten des Landesgerichts Steyr vom 01.02.2018 keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Steyr vom 01.02.2018 weder an die ERV-Code römisch 40 noch an die im Anschriftscode hinterlegte Adresse in Italien habe zugestellt werden können. Der Bescheid sei daher gemäß Paragraph 8, ZustG am 09.05.2018 durch Hinterlegung im Akt zugstellt worden und am 11.06.2018 sei der Bescheid für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt worden. Die Hinterlegung im Akt sei rechtskonform erfolgt, weshalb auch die Vollstreckbarkeitsbestätigung zu Recht erteilt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Abgabestelle XXXX nicht geändert worden sei, weshalb eine Zustellung nach § 8 ZustG nicht hätte vorgenommen werden dürfen. Im Zeitraum Februar bis Juni 2018 seien eine Reihe von ERV-Zustellung in anderen Verfahren (zB Pensionsverfahren) problemlos erfolgt, so dass das Bestehen der Abgabestelle lückenlos manifestiert sei. Die im ERV hinterlegte Adresse sei nachträglich durch Dritteinwirkung auf eine falsche italienische Adresse geändert worden und stamme nicht vom Beschwerdeführer. Diese falsche Adresse sei während des laufenden Pensionsverfahrens vor dem ASG eingefügt worden. Es sei davon auszugehen, dass die PVA diese Adresse in den ERV-Account des Beschwerdeführers eingespielt habe. Gänzlich ausgeschlossen sei, dass der Beschwerdeführer selbst seine Adresse abgeändert hätte. Die im Anschriftscode einzutragende Adresse sei keine Zustellanschrift, sondern bloß eine Registrierungsadresse. Es sei daher keine wirksame Zustellung des Bescheides vom 01.02.2018 erfolgt. Die Vollstreckbarkeitsbestätigung sei daher nicht rechtmäßig erteilt worden.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Abgabestelle römisch 40 nicht geändert worden sei, weshalb eine Zustellung nach Paragraph 8, ZustG nicht hätte vorgenommen werden dürfen. Im Zeitraum Februar bis Juni 2018 seien eine Reihe von ERV-Zustellung in anderen Verfahren (zB Pensionsverfahren) problemlos erfolgt, so dass das Bestehen der Abgabestelle lückenlos manifestiert sei. Die im ERV hinterlegte Adresse sei nachträglich durch Dritteinwirkung auf eine falsche italienische Adresse geändert worden und stamme nicht vom Beschwerdeführer. Diese falsche Adresse sei während des laufenden Pensionsverfahrens vor dem ASG eingefügt worden. Es sei davon auszugehen, dass die PVA diese Adresse in den ERV-Account des Beschwerdeführers eingespielt habe. Gänzlich ausgeschlossen sei, dass der Beschwerdeführer selbst seine Adresse abgeändert hätte. Die im Anschriftscode einzutragende Adresse sei keine Zustellanschrift, sondern bloß eine Registrierungsadresse. Es sei daher keine wirksame Zustellung des Bescheides vom 01.02.2018 erfolgt. Die Vollstreckbarkeitsbestätigung sei daher nicht rechtmäßig erteilt worden.
II. Feststellungen:römisch II. Feststellungen:
Im Verfahren XXXX vor dem Bezirksgericht XXXX wurden dem Beschwerdeführer am 09.08.2017 beim Bezirksgericht zwei Zahlungsaufträge vom 30.12.2016 persönlich ausgefolgt. Anlässlich der persönlichen Ausfolgung an den Beschwerdeführer wurde in einem Protokoll festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine aufrechte Meldeadresse hat und um Zustellung an seinen Z-Code XXXX ersuchte sowie die Anschrift XXXX , nur eine „fiktive“ Adresse ist. Im Verfahren römisch 40 vor dem Bezirksgericht römisch 40 wurden dem Beschwerdeführer am 09.08.2017 beim Bezirksgericht zwei Zahlungsaufträge vom 30.12.2016 persönlich ausgefolgt. Anlässlich der persönlichen Ausfolgung an den Beschwerdeführer wurde in einem Protokoll festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine aufrechte Meldeadresse hat und um Zustellung an seinen Z-Code römisch 40 ersuchte sowie die Anschrift römisch 40 , nur eine „fiktive“ Adresse ist.
Gegen beide Zahlungsaufträge erhob der Beschwerdeführer Vorstellung und führte im Schriftsatz als Adresse XXXX , sowie den ERV-Code XXXX als Zustelladresse an. Gegen beide Zahlungsaufträge erhob der Beschwerdeführer Vorstellung und führte im Schriftsatz als Adresse römisch 40 , sowie den ERV-Code römisch 40 als Zustelladresse an.
Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Steyr vom 01.02.2018, Jv 1328/17k, eine Pauschalgebühr nach TP 1 in Höhe von EUR 23,25 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. In der Zustellverfügung wurde die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer im ERV an den Code XXXX angeordnet.Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Steyr vom 01.02.2018, Jv 1328/17k, eine Pauschalgebühr nach TP 1 in Höhe von EUR 23,25 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. In der Zustellverfügung wurde die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer im ERV an den Code römisch 40 angeordnet.
Eine Übermittlung an die ERV-Code XXXX konnte nicht stattfinden, da hierfür das Geburtsdatum fehlte.Eine Übermittlung an die ERV-Code römisch 40 konnte nicht stattfinden, da hierfür das Geburtsdatum fehlte.
Im Anschriftscode war zunächst die Adresse XXXX , und schließlich die Adresse XXXX , Italien, hinterlegt. Im Anschriftscode war zunächst die Adresse römisch 40 , und schließlich die Adresse römisch 40 , Italien, hinterlegt.
Daraufhin erfolgte ein Zustellversuch an die Adresse XXXX . Diese Sendung kam mit dem Vermerk „unbekannt“ retour. Daraufhin erfolgte ein Zustellversuch an die Adresse römisch 40 . Diese Sendung kam mit dem Vermerk „unbekannt“ retour.
Ein weiterer Zustellversuch erfolgte an die Adresse XXXX , Italien. Diese Sendung kam ebenso mit dem Vermerk „unbekannt“ retour.Ein weiterer Zustellversuch erfolgte an die Adresse römisch 40 , Italien. Diese Sendung kam ebenso mit dem Vermerk „unbekannt“ retour.
Am 09.05.2018 erfolgte die Zustellung gemäß § 8 ZustG durch Hinterlegung im Akt.Am 09.05.2018 erfolgte die Zustellung gemäß Paragraph 8, ZustG durch Hinterlegung im Akt.
Eine Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Steyr vom 01.02.2018, Jv 1328/17k, wurde nicht erhoben.
Am 11.06.2018 wurde der Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Steyr vom 01.02.2018, Jv 1328/17k, als rechtskräftig und vollstreckbar erklärt.
III. Beweiswürdigung:römisch III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Grundverfahren ergeben sich aus den Zahlungsaufträgen (ON 7, 8), der Vorstellung vom 23.08.2017 (ON 14) sowie dem Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Steyr vom 01.02.2018, Jv 1328/17k-33-18.
Aus dem Protokoll des Bezirksgerichts XXXX vom 09.08.2017 ergeben sich die getroffenen Feststellungen zum Z-Code, der „fiktiven“ Adresse und zur nicht vorhandenen Meldeadresse des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat dieses mit ihm aufgenommene Protokoll auch unterschrieben (ON 9).Aus dem Protokoll des Bezirksgerichts römisch 40 vom 09.08.2017 ergeben sich die getroffenen Feststellungen zum Z-Code, der „fiktiven“ Adresse und zur nicht vorhandenen Meldeadresse des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat dieses mit ihm aufgenommene Protokoll auch unterschrieben (ON 9).
Die Feststellung, dass eine Zustellung an den ERV-Code XXXX wegen des fehlenden Geburtsdatums nicht möglich war, ergibt sich aus einer diesbezüglichen Auskunft der Bundesrechenzentrum GmbH (ON 41). Die Beschwerdeausführung, die Behauptung des Landesgerichts Steyr, an diese Abgabestelle hätte nicht zugestellt werden können, sei durch nichts belegt, trifft daher nicht zu. Die Feststellung, dass eine Zustellung an den ERV-Code römisch 40 wegen des fehlenden Geburtsdatums nicht möglich war, ergibt sich aus einer diesbezüglichen Auskunft der Bundesrechenzentrum GmbH (ON 41). Die Beschwerdeausführung, die Behauptung des Landesgerichts Steyr, an diese Abgabestelle hätte nicht zugestellt werden können, sei durch nichts belegt, trifft daher nicht zu.
Die Zustellung durch Hinterlegung im Akt ergibt sich aus der Verfügung vom 09.05.2018 (ON 21).
Mangels Vorliegens eines Beschwerdeschriftsatzes konnte die entsprechende Feststellung getroffen werden.
In der Verfügung des Präsidenten des Landesgerichts Steyr vom 11.06.2018 (ON 22) wurde festgehalten, dass der Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Steyr vom 01.02.2018, Jv 1328/17k, rechtskräftig und vollstreckbar ist und daraufhin auf der Ausfertigung des Bescheides die dementsprechende Stampiglie angebracht.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch IV. Rechtliche Beurteilung:
A) I. Abweisung der Beschwerde:A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde:
1. Gemäß § 1 Z 13 Exekutionsordnung (EO) sind die über Gebühren ausgefertigten vollstreckbaren Zahlungsaufträge Exekutionstitel im Sinne der EO.1. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 13, Exekutionsordnung (EO) sind die über Gebühren ausgefertigten vollstreckbaren Zahlungsaufträge Exekutionstitel im Sinne der EO.
Ist gemäß § 7 Abs. 4 EO die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der im § 1 Z 13 EO angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.Ist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, EO die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der im Paragraph eins, Ziffer 13, EO angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.
Die Entscheidung (über die Rechtmäßigkeit bzw. die Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung) ist keine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG, sondern ein verfahrensrechtlicher Bescheid. Das Verfahren und der Instanzenzug richten sich (nicht nach dem VVG sondern) nach den für das Titelverfahren geltenden Vorschriften (vgl. VwGH 22.02.2006, 2003/09/0111).Die Entscheidung (über die Rechtmäßigkeit bzw. die Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung) ist keine Vollstreckungsverfügung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, VVG, sondern ein verfahrensrechtlicher Bescheid. Das Verfahren und der Instanzenzug richten sich (nicht nach dem VVG sondern) nach den für das Titelverfahren geltenden Vorschriften vergleiche VwGH 22.02.2006, 2003/09/0111).
Über einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung hat gem. § 7 Abs. 4 EO die Titelbehörde zu entscheiden. Ist ein Berufungsbescheid ergangen, ist die Berufungsbehörde die Titelbehörde und nicht die Behörde, die die Bestätigung erteilt hat (vgl. VwGH 28.03.2000, 99/05/0254).Über einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung hat gem. Paragraph 7, Absatz 4, EO die Titelbehörde zu entscheiden. Ist ein Berufungsbescheid ergangen, ist die Berufungsbehörde die Titelbehörde und nicht die Behörde, die die Bestätigung erteilt hat vergleiche VwGH 28.03.2000, 99/05/0254).
Gegenständlich hatte daher der Präsident des Landesgerichts Steyr über den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu entscheiden.
2. Der Beschwerdeführer bestreitet eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 ZustG und führt aus, dass er ausschließlich eine elektronische Zustelladresse im ERV ( XXXX ) hat, an die jedoch nicht zugestellt worden sei. 2. Der Beschwerdeführer bestreitet eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG und führt aus, dass er ausschließlich eine elektronische Zustelladresse im ERV ( römisch 40 ) hat, an die jedoch nicht zugestellt worden sei.
Von der belangten Behörde wurde eine Zustellung des Bescheides vom 01.02.2018 im ERV an den Code XXXX verfügt. Wie sich aus der Auskunft der Bundesrechenzentrum GmbH ergibt, konnte eine Übermittlung an den ERV-Code XXXX jedoch nicht erfolgen, da für eine elektronische Zustellung das Geburtsdatum des Beschwerdeführers fehlte.Von der belangten Behörde wurde eine Zustellung des Bescheides vom 01.02.2018 im ERV an den Code römisch 40 verfügt. Wie sich aus der Auskunft der Bundesrechenzentrum GmbH ergibt, konnte eine Übermittlung an den ERV-Code römisch 40 jedoch nicht erfolgen, da für eine elektronische Zustellung das Geburtsdatum des Beschwerdeführers fehlte.
Die Behörde versuchte daraufhin eine Zustellung an die im Anschriftscode und in der Vorstellung gegen die Zahlungsaufträge angegebene Adresse in XXXX , welche jedoch erfolglos blieb. Nach Retournierung der Sendung mit dem Vermerk „unbekannt“ erfolgte eine Zustellung an die nun im Anschriftscode hinterlegte Adresse in XXXX , Italien. Auch diese Sendung kam mit dem Vermerk „unbekannt“ retour. Die Behörde versuchte daraufhin eine Zustellung an die im Anschriftscode und in der Vorstellung gegen die Zahlungsaufträge angegebene Adresse in römisch 40 , welche jedoch erfolglos blieb. Nach Retournierung der Sendung mit dem Vermerk „unbekannt“ erfolgte eine Zustellung an die nun im Anschriftscode hinterlegte Adresse in römisch 40 , Italien. Auch diese Sendung kam mit dem Vermerk „unbekannt“ retour.
Der Beschwerdeführer hat gegen die Zahlungsaufträge im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX Vorstellung erhoben und damit Kenntnis von dem Verfahren. Der Beschwerdeführer hat gegen die Zahlungsaufträge im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 Vorstellung erhoben und damit Kenntnis von dem Verfahren.
Gemäß § 2 Z 4 ZustG ist eine Abgabestelle die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG ist eine Abgabestelle die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.
Nach § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar (vgl. VwGH 11.06.2015, Ra 2014/20/0184, mwN). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (vgl. VwGH 16.01.2024, Ra 2023/19/0385).Nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar vergleiche VwGH 11.06.2015, Ra 2014/20/0184, mwN). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann vergleiche VwGH 16.01.2024, Ra 2023/19/0385).
Der Beschwerdeführer hat im laufenden Verfahren und zwar in der Vorstellung gegen die Zahlungsaufträge als Zustellanschrift den ERV-Code angegeben und auch die Adresse XXXX , in seinem Schriftsatz angeführt. Mangels ausdrücklichen Ausschlusses ist daher dieser Ort als Abgabestelle im Verfahren bekanntgegeben worden.Der Beschwerdeführer hat im laufenden Verfahren und zwar in der Vorstellung gegen die Zahlungsaufträge als Zustellanschrift den ERV-Code angegeben und auch die Adresse römisch 40 , in seinem Schriftsatz angeführt. Mangels ausdrücklichen Ausschlusses ist daher dieser Ort als Abgabestelle im Verfahren bekanntgegeben worden.
Da eine Zustellung an den ERV-Code nicht erfolgen konnte, hat die Behörde daher zu Recht eine Zustellung an die weitere Abgabestelle vorgenommen, die jedoch erfolglos blieb (Retournierung mit dem Vermerk „unbekannt“). Auch der weitere Zustellversuch an die im Anschriftscode schließlich hinterlegte Adresse XXXX , blieb aus demselben Grund erfolglos. Eine andere Abgabestelle wurde vom Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht bekanntgegeben. Da eine Zustellung an den ERV-Code nicht erfolgen konnte, hat die Behörde daher zu Recht eine Zustellung an die weitere Abgabestelle vorgenommen, die jedoch erfolglos blieb (Retournierung mit dem Vermerk „unbekannt“). Auch der weitere Zustellversuch an die im Anschriftscode schließlich hinterlegte Adresse römisch 40 , blieb aus demselben Grund erfolglos. Eine andere Abgabestelle wurde vom Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht bekanntgegeben.
Die belangte Behörde konnte eine Abgabestelle des Beschwerdeführers auch nicht ohne Schwierigkeiten feststellen, zumal der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldeadresse verfügt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht eine Zustellung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG durch Hinterlegung im Akt vorgenommen. Die belangte Behörde konnte eine Abgabestelle des Beschwerdeführers auch nicht ohne Schwierigkeiten feststellen, zumal der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldeadresse verfügt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht eine Zustellung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG durch Hinterlegung im Akt vorgenommen.
Sofern der Beschwerdeführer anführt, dass die Abgabestelle im ERV auch vom Landesgericht Steyr immer wieder genutzt werde, was die Nichtanwendbarkeit des § 8 Abs. 2 ZustG beweisen würde, ist festzuhalten, dass erfolgte Zustellungen in anderen Verfahren für das gegenständliche Verfahren nicht entscheidungsrelevant sind. Es ist vielmehr im konkreten Verfahren zu prüfen, ob eine Zustellung im ERV erfolgte. Im gegenständliche Verfahren kam hervor, dass eben keine Zustellung im ERV erfolgen konnte.Sofern der Beschwerdeführer anführt, dass die Abgabestelle im ERV auch vom Landesgericht Steyr immer wieder genutzt werde, was die Nichtanwendbarkeit des Paragraph 8, Absatz 2, ZustG beweisen würde, ist festzuhalten, dass erfolgte Zustellungen in anderen Verfahren für das gegenständliche Verfahren nicht entscheidungsrelevant sind. Es ist vielmehr im konkreten Verfahren zu prüfen, ob eine Zustellung im ERV erfolgte. Im gegenständliche Verfahren kam hervor, dass eben keine Zustellung im ERV erfolgen konnte.
Mit den Ausführungen in der Beschwerde, die Adresse XXXX , Italien, sei nicht vom Beschwerdeführer im ERV-Account eingespielt worden, wird ebenso wenig eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, da an diese Adresse ohnehin keine rechtswirksame Zustellung des Bescheides erfolgte. Im Übrigen ist hinsichtlich des Vorbringens, die im ERV hinterlegte Adresse sei nachträglich durch Dritteinwirkung auf eine falsche italienische Adresse geändert worden darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer im ERV stets „fiktiver“ und häufig wechselnder Adressen bedient, wie sich aus dem vorliegenden Akt und den zahlreichen beim Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren ergibt (zB die Verfahren 2117823-1, 2110620-1, 2240549-1, 2250615-1).Mit den Ausführungen in der Beschwerde, die Adresse römisch 40 , Italien, sei nicht vom Beschwerdeführer im ERV-Account eingespielt worden, wird ebenso wenig eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, da an diese Adresse ohnehin keine rechtswirksame Zustellung des Bescheides erfolgte. Im Übrigen ist hinsichtlich des Vorbringens, die im ERV hinterlegte Adresse sei nachträglich durch Dritteinwirkung auf eine falsche italienische Adresse geändert worden darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer im ERV stets „fiktiver“ und häufig wechselnder Adressen bedient, wie sich aus dem vorliegenden Akt und den zahlreichen beim Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren ergibt (zB die Verfahren 2117823-1, 2110620-1, 2240549-1, 2250615-1).
Damit erfolgte die Zustellung durch Hinterlegung im Akt zu Recht und die von der belangten Behörde erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung ist ebenso rechtmäßig.
3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
II. Zurückweisung des Antrags, die Beschwerdegebühr zu erlassen:römisch II. Zurückweisung des Antrags, die Beschwerdegebühr zu erlassen:
Der Beschwerdeführer beantragte, die Bezahlung der Beschwerdegebühr zu erlassen, der als Gewährung der Verfahrenshilfe gedeutet wird.
Die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG 2014 kommt nicht in allen Verfahren der VwG in Betracht, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 MRK oder des Art. 47 GRC eröffnet ist. Angelegenheiten der Gerichtsgebühren fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK ("civil rights" – vgl. VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051, mwN). Die Gewährung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, VwGVG 2014 kommt nicht in allen Verfahren der VwG in Betracht, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, MRK oder des Artikel 47, GRC eröffnet ist. Angelegenheiten der Gerichtsgebühren fallen nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK ("civil rights" – vergleiche VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051, mwN).
Der Antrag ist daher unzulässig und zurückzuweisen.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Schlagworte
Aufhebungsantrag Beschwerdegebühr Erlassantrag rechtswirksame Zustellung unzulässiger Antrag Vollstreckbarkeitsbestätigung Zurückweisung Zustellung Zustellung durch HinterlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L524.2280073.1.00Im RIS seit
07.08.2024Zuletzt aktualisiert am
07.08.2024