Norm
EO idF EONov 2000 §86Rechtssatz
Der in § 86 EO genannte Vorrang bezieht sich nicht nur auf die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung und die Versagungsgründe, sondern auch auf die Verfahrensvorschriften. Das LGVÜ (ebenso das EuGVÜ), das im zweiten Abschnitt die Vollstreckung von Entscheidungen aus anderen Vertragsstaaten regelt, geht somit den entsprechenden innerstaatlichen Vorschriften der §§ 79 ff EO vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118556Im RIS seit
16.02.2003Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021