Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Gerlinde R*****, vertreten durch Walch & Zehetbauer Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte und gefährdende Partei Peter R*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar Mag. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, wegen einstweiligen Unterhalts, über den Revisionsrekurs der beklagten und gefährdenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. April 2011, GZ 43 R 152/11p-19, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 18. Jänner 2011, GZ 7 C 45/10b-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die angefochtenen Entscheidungen werden mit der Maßgabe bestätigt, dass Pkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses wie folgt zu lauten hat:
„Dem Gegner der gefährdeten Partei wird aufgetragen, der gefährdeten Partei einstweilen ab 15. 10. 2010 monatlich am Ersten eines jeden Monats im vorhinein einen Unterhalt in Höhe von 500 EUR zu zahlen, wobei die bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses fälligen Beträge binnen 14 Tagen zuzüglich 4 % Zinsen p.a. aus 250 EUR ab 15. 10. 2010 und aus jeweils 500 EUR ab dem jeweiligen Monatsersten zu leisten sind.“
Die gefährdete Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.
Der Gegner der gefährdeten Partei hat die Kosten seines unberechtigten Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Zugleich mit ihrer am 14. 10. 2010 bei Gericht eingelangten Unterhaltsklage begehrte die klagende und gefährdete Partei (im Folgenden: Klägerin) einstweiligen Unterhalt gemäß § 382 Z 8 lit a EO, worauf das Erstgericht eine einstweilige Verfügung mit folgendem Inhalt erließ:
„Dem Gegner der gefährdeten Partei wird aufgetragen, der gefährdeten Partei einstweilen ab 15. 10. 2010 monatlich am Ersten eines jeden Monats im vorhinein einen Unterhalt in Höhe von 500 EUR zu zahlen, wobei die bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses fälligen Beträge binnen 14 Tagen zuzüglich 4 % Zinsen pa zu leisten sind.
...
Die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung ist bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Unterhaltsverfahrens beschränkt.“
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Eine derartige einstweilige Verfügung könne sowohl im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens als auch eines zwischen den Ehegatten geführten Unterhaltsverfahrens beantragt und erwirkt werden. Werde sie im Scheidungsverfahren erlassen, sei sie mit dessen rechtskräftiger Erledigung zeitlich begrenzt; bei einer einstweiligen Verfügung über einstweiligen Unterhalt handle es sich um eine gesetzliche Sonderregelung mit dem Ziel, den Unterhaltsanspruch für die Dauer des - jeweiligen - Prozessverfahrens zu regeln. Davon ausgehend bestehe kein Anlass, im streitigen Unterhaltsverfahren eine unter Bezugnahme auf die Ergebnisse des anhängigen Scheidungsverfahrens angepasste zeitliche Grenze der Wirkungsdauer zu ziehen. Im Übrigen habe zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz das Ergebnis bzw die Beendigung des Scheidungsverfahrens nicht abgesehen werden können. Zutreffend habe das Erstgericht auch Zinsen für die bis zur Rechtskraft seines Beschlusses fällig gewordenen Beträge zugesprochen. Der Eintritt der Fälligkeit des Provisorialunterhalts sei in der erstgerichtlichen Entscheidung vom Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses abhängig gemacht worden. Ein rückständiger Geldunterhalt unterliege aber wie jede sonstige Geldforderung der Verzugsfolgenregelung nach den §§ 1333, 1334 ABGB. Dies habe auch für den Provisorialunterhalt zu gelten. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil - soweit überblickbar - keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Fragen vorliege, inwieweit die Wirkungsdauer einer im streitigen Unterhaltsverfahren erlassenen einstweiligen Verfügung unter Bedachtnahme auf ein zwischen den Streitteilen anhängiges Ehescheidungsverfahren zu bestimmen ist sowie ob bzw inwieweit die Verzugsfolgenregelung des ABGB auch für den zuerkannten Provisorialunterhalt gilt.
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Beklagten und gefährdenden Partei (im Folgenden: des Beklagten), der sich ausschließlich mit den in der Zulassungsbegründung des Rekursgerichts aufgeworfenen Rechtsfragen auseinandersetzt, ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Wie der Revisionsrekurswerber selbst nicht in Frage stellt, gingen die Vorinstanzen davon aus, dass die Antragstellerin einen Sachverhalt bescheinigt hat, der gemäß § 94 ABGB einen Unterhaltsanspruch in Höhe von (zumindest) monatlich 500 EUR rechtfertigt. Damit ist aber zwingend davon auszugehen, dass der Beklagte mit seiner Unterhaltsverpflichtung insoweit in Verzug geraten ist, behauptet er doch selbst nicht, seit der Antragstellung der Klägerin im Unterhaltsverfahren Zahlungen geleistet zu haben. Stehen damit für das Provisorialverfahren sowohl die Unterhaltsverletzung (im Ausmaß von zumindest 500 EUR monatlich) als auch der Verzug mit den - jeweils am Monatsersten im Vorhinein zu leistenden - Unterhaltsbeträgen fest, ist nicht zu erkennen, warum das Begehren der Klägerin auf die gesetzlichen Verzugszinsen aus den jeweils offenen Beträgen nicht berechtigt sein sollte. Der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung, ein Zahlungsverzug sei noch gar nicht eingetreten, liegt offenbar die irrige Rechtsansicht zu Grunde, der Anspruch auf „Provisorialunterhalt“ würde erst durch die (rechtskräftige) Gerichtsentscheidung begründet. Tatsächlich setzt der Zuspruch von Provisorialunterhalt aber die Bescheinigung eines - materiell-rechtlich bereits bestehenden - Unterhaltsanspruchs (sowie einer Unterhaltsverletzung) voraus. Liegt eine solche Bescheinigung vor, ist dem Unterhaltsberechtigten auch im Wege eines Verzugszinsenanspruchs jener (gesetzlich pauschalierte) Nachteil zu ersetzen, der ihm durch einen verspäteten Erhalt der geschuldeten Unterhaltsbeträge (vgl nur RIS-Justiz RS0032015) entsteht. Der Revisionsrekurswerber begründet auch nicht überzeugend, warum die Klägerin mit ihrem Anspruch auf Verzugszinsen auf die Entscheidung im Hauptverfahren verwiesen werden sollte. Dass die „Anspruchsgrundlage und Höhe des endgültigen Unterhaltstitels“ noch nicht endgültig feststeht, ist kein ausreichendes Argument, müsste man ansonsten doch schon den Zuspruch von monatlichen Kapitalbeträgen im Provisorialverfahren in Frage stellen, was aber mit dem Gesetz zweifellos nicht vereinbar wäre. Nach den Ergebnissen des Verfahrens wäre der Beklagte eben gehalten gewesen, der Klägerin jeden Monatsersten (zumindest) 500 EUR an Unterhalt zu zahlen. Ist er dieser (bescheinigten) Verpflichtung nicht nachgekommen, hat er die offenen Beträge samt den gesetzlichen Verzugszinsen nachzuzahlen.
Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts hat das Erstgericht den Eintritt der Fälligkeit der bis zur Rechtskraft aufgelaufenen Beträge nicht vom Eintritt der Rechtskraft abhängig gemacht, sondern vielmehr ausdrücklich von bereits „fälligen“ Beträgen gesprochen, die - soweit die Fälligkeit bis zur Rechtskraft eingetreten ist - in einer Gesamtsumme binnen 14 Tagen zu zahlen sind. Um Missverständnisse über den Zinsenzuspruch zu vermeiden, ist eine entsprechende Neuformulierung von Pkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses vorzunehmen.
2. Zur Frage der Wirksamkeitsdauer der einstweiligen Verfügung vertritt der Rekurswerber die Auffassung, deren Gültigkeit hätte nicht nur mit dem Ende des Unterhaltsverfahrens, sondern zudem mit der Rechtskraft eines allfälligen Scheidungsausspruchs im anhängigen Scheidungsverfahren befristet werden müssen. Die bloße Bezugnahme auf die Beendigung des Unterhaltsverfahrens hätte zur Folge, dass der Antragstellerin aufgrund der einstweiligen Verfügung auch nach einer rechtskräftigen Ehescheidung einstweiliger Unterhalt nach § 94 ABGB zu leisten und dieser exekutiv durchsetzbar wäre.
Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil gerichtliche Entscheidungen über einstweiligen Unterhalt - wie schon das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat - jeweils für die Dauer jenes Verfahrens erlassen werden, in dem sie beantragt wurden (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0110851). Wird eine derartige einstweilige Verfügung im Rahmen eines Unterhaltsprozesses erlassen, ist es nicht erforderlich, deren Wirksamkeit nach § 391 Abs 1 erster Satz EO mit dem Zeitpunkt einer allfälligen Beendigung der Ehe zu begrenzen, und zwar ganz unabhängig davon, ob ein Scheidungsverfahren bereits anhängig ist oder nicht. Wie bereits wiederholt ausgesprochen wurde, ist es Entscheidungen über Unterhaltsansprüche nach § 94 ABGB - sei es nun mit Urteil oder mit einstweiliger Verfügung - immanent, dass der vollstreckbare Anspruch aus einem solchen den gesetzlichen Unterhalt regelnden Titel mit der Rechtskraft des die Grundlage für den aus § 94 ABGB abgeleiteten Unterhalt beseitigenden Scheidungsurteils bzw Scheidungsbeschlusses erlischt (3 Ob 191/82; vgl auch 1 Ob 61/51 = SZ 24/75; 1 Ob 548/77 = JBl 1978, 539; RIS-Justiz RS0047233, RS0047352). In der Regel wirkt ein Unterhaltstitel nicht über die Scheidung der Ehe hinaus, daher kann das Erlöschen titelmäßig zuerkannter Unterhaltsforderungen für die Zukunft wegen Beendigung des die Unterhaltspflicht auslösenden Eheverhältnisses sowohl mit Aufhebungsantrag analog § 399 Abs 1 EO (RIS-Justiz RS0102900) als auch mit Oppositionsklage geltend gemacht werden, wenn der titelmäßig Berechtigte auch nach rechtskräftiger Ehescheidung Exekution für spätere Zeiträume führt (SZ 24/75; SZ 27/116; 3 Ob 89/09y; RIS-Justiz RS0000824).
Eine ausdrückliche Bezugnahme auf das Weiterbestehen bzw die Beendigung der Ehe war somit nicht erforderlich.
Der erfolglose Revisionsrekurswerber hat die Kosten seines Rechtsmittels endgültig selbst zu tragen, wogegen die Klägerin die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen hat (§ 393 Abs 1 EO).
Schlagworte
Exekutionsrecht,ZivilverfahrensrechtTextnummer
E98022European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00139.11I.0721.000Im RIS seit
29.08.2011Zuletzt aktualisiert am
12.03.2013