Norm
EO §395Rechtssatz
Dem Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Seine Erhebung hindert nicht die exekutive Durchsetzung der einstweiligen Verfügung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0005818Dokumentnummer
JJR_19540519_OGH0002_0010OB00344_5400000_001