Norm
EO §382e Abs3Rechtssatz
Die Anhörung des Sicherungsgegners vor der Entscheidung kommt etwa dann in Betracht, wenn objektive, von dessen Willen unabhängige Umstände aktenkundig sind, die eine Vereitelung des Sicherungszwecks ausschließen. Die bloße Tatsache, dass der Beklagte einen Sachwalter hat, ist kein solcher Umstand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115046Im RIS seit
20.04.2001Zuletzt aktualisiert am
25.01.2011