Norm
ABGB §176 Abs1 BRechtssatz
Nach § 176 Abs 1 ABGB hat das Gericht, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung des Wohls des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes gefährden. Das Anrufen durch wen immer betont die Amtswegigkeit des Verfahrens, schafft aber für den Einschreiter allein weder Parteistellung noch Rechtsmittellegitimation, es sei denn, er habe Rechte, zB auf Grund der §§ 144, 145, 166, 167 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0045931Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.05.2019