Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §354 IVAEO §354 VAEO §354 VBEO §359EO §361
Rechtssatz: An die rechtskräftige Androhung einer bestimmten Beugestrafe ist das Exekutionsgericht bei Änderung der Sachlage (hier: teilweise Erfüllung einer Rechnungslegungspflicht) nicht gebunden. In diesem Fall kann anstelle der angedrohten Haft eine weitere Geldstrafe verhängt werden. Entscheidungstexte 3 Ob 88/95 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: EO §9 EEO §36 FEO §354 IAEO §354 VBEO §361
Rechtssatz: Die Androhung und Vollziehung der Beugehaft gegen den Komplementär einer Handelsgesellschaft als natürliche Person in einem nur gegen die Gesellschaft geführten Exekutionsverfahren auf Erwirkung unvertretbarer Handlungen begegnet weder verfassungsrechtlichen noch einfachgesetzlichen Bedenken. Entscheidungstexte 3 Ob 42/95 Ents... mehr lesen...